Ausführungsgesetz GVG
| 2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30) |
| 2. Abschnitt - Aufgebote (§§ 24 - 30) |
| 1. | der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, | |
| 2. | des § 110 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt und | |
| 3. | der §§ 6, 13, 66 und 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken |
gelten für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist abweichend von den §§ 435 und 437 FamFG die Vorschriften des § 30.
(2) Abweichend von § 441 Satz 2 FamFG und §§ 186 und 187 der Zivilprozessordnung erfolgt die öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses durch einmalige Veröffentlichung nach § 18 Abs. 1.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Anerkennung von Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung vom 16.10.2018 (GBl. S. 365), in Kraft getreten am 31.10.2018.
urkunden § 27Aufgebot öffentlicher Schuld-
verschreibungen § 28Aufgebot im Zwangsversteigerungs-
verfahren § 29Aufgebote nach Landesrecht § 30Veröffentlichung des Aufgebots, Aufgebotsfrist
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