Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 6 - Reallasten (§§ 1105 - 1112) |
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Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1112 BGB
4 Entscheidungen zu § 1112 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 227/16
Bezeichnung des zu beseitigenden Hindernisses ist wesentlich für eine ...
- OLG München, 03.02.2016 - 34 Wx 290/15
Eintragung eines Nießbrauchs als Leibgeding
- OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 20 W 274/02
Grundbuchberichtigungsverfahren: Unbeschränkte Beschwerde zur Verfolgung eines ...
- OLG Frankfurt, 26.06.2008 - 27 U 3/02
Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Darlehensforderungen gegen eine in Konkurs ...
Querverweise
Auf § 1112 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
- § 453 (Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast)
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- § 484 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Aufgebote
- § 24 (Aufgebot von dinglichen Rechten)