Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 6 - Reallasten (§§ 1105 - 1112)   
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Textdarstellung

  

§ 1105
Gesetzlicher Inhalt der Reallast

(1) 1Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). 2Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1105 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 914 III (Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente) (zu §§ 1105 ff)
          Miteigentum
            § 1009 II (Belastung zugunsten eines Miteigentümers) (zu § 1105 II)
        Dienstbarkeiten
          Grunddienstbarkeiten
            § 1021 II (Vereinbarte Unterhaltungspflicht) (zu §§ 1105 ff)
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