Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 6 - Reallasten (§§ 1105 - 1112) |
(1) 1Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). 2Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.
(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
persönliche Reallast § 1112Ausschluss unbekannter Berechtigter
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Rechtsprechung zu § 1105 BGB
242 Entscheidungen zu § 1105 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.03.2022 - V ZB 60/21
Erbringen einer wiederkehrenden Leistung im Sinne des § 1105 Abs. 1 BGB
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 30.09.2021 - 15 W 3528/21
Für nur abstrakt mögliche Fälle übernommene Verpflichtung zur Wiedererrichtung ...
- OLG Nürnberg, 30.09.2021 - 15 W 3528/21
- BGH, 17.04.2026 - V ZR 125/25
Reallast - zur Zahlung eines Grundpreises für ein Heizwerk
Zum selben Verfahren:
- LG Landshut, 21.05.2025 - 12 S 583/24
Reallast, Grundpreisentschädigung, Wärmelieferungsvertrag, Blockheizkraftwerk, ...
- LG Landshut, 21.05.2025 - 12 S 583/24
- OLG Naumburg, 12.01.2021 - 12 Wx 72/20
Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Zustimmung der Umlegungsstelle zur ...
- OLG Braunschweig, 01.09.2025 - 2 W 808/25
Erbbaurecht; Erbbauzins; Grundbuch; Wertsicherungsvereinbarung; deklaratorische ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2025 - 8 S 1594/23
Normenkontrollantrag gegen einen ein gesetzlich geschütztes Biotop überplanenden ...
- OLG Naumburg, 26.07.2021 - 12 Wx 29/21
Grundbuchsache: Eintragungsfähigkeit einer Reallast für Wartung- und Überwachung ...
- OLG Schleswig, 02.08.2021 - 2 Wx 23/21
Anspruch auf Eintragung eines Wohnrechts als Reallast im Grundbuch
- FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 5 K 2500/21
Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Übernahme der einem Dritten ...
§ 1105 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1105 BGB:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 3. Erbbauzins
- § 9 I 1