Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 6 - Reallasten (§§ 1105 - 1112) |
(1) 1Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). 2Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.
(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
persönliche Reallast § 1112Ausschluss unbekannter Berechtigter
Rechtsprechung zu § 1105 BGB
237 Entscheidungen zu § 1105 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.03.2022 - V ZB 60/21
Erbringen einer wiederkehrenden Leistung im Sinne des § 1105 Abs. 1 BGB
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§ 1105 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1105 BGB:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 3. Erbbauzins
- § 9 I 1