Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 6 - Reallasten (§§ 1105 - 1112) |
(1) 1Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). 2Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.
(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
Rechtsprechung zu § 1105 BGB
234 Entscheidungen zu § 1105 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.03.2022 - V ZB 60/21
Erbringen einer wiederkehrenden Leistung im Sinne des § 1105 Abs. 1 BGB
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 30.09.2021 - 15 W 3528/21
Für nur abstrakt mögliche Fälle übernommene Verpflichtung zur Wiedererrichtung ...
- OLG Nürnberg, 30.09.2021 - 15 W 3528/21
- OLG Köln, 16.04.2018 - 2 Wx 168/18
Voraussetzungen für die Löschung einer auf Lebenszeit des Berechtigten ...
- OLG Naumburg, 12.01.2021 - 12 Wx 72/20
Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Zustimmung der Umlegungsstelle zur ...
- BGH, 08.11.2013 - V ZR 95/12
Vertrag über die Übergabe von Grundbesitz gegen persönliche Versorgung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 11.04.2012 - 20 U 5075/11
Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde: Hinreichende Bestimmung des in der ...
- OLG München, 11.04.2012 - 20 U 5075/11
- BGH, 19.03.2021 - V ZR 44/19
Ausübung der Dienstbarkeit kann unter Bedingung einer Entgeltzahlung gestellt ...
- BGH, 01.10.2020 - V ZB 51/20
Wann wird eine befristete Reallast zum Inhalt des Grundbuchs?
- OLG Frankfurt, 04.06.2019 - 20 W 218/18
Zur hinreichenden Bestimmtheit der Leistungen einer Reallast im Rahmen eines ...
- OLG Schleswig, 02.08.2021 - 2 Wx 23/21
Anspruch auf Eintragung eines Wohnrechts als Reallast im Grundbuch
§ 1105 BGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1105 BGB:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- 3. Erbbauzins
- § 9 I 1