Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 1 - Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 - 1029) |
(1) 1Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.
(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 1021 BGB
79 Entscheidungen zu § 1021 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2023 - V ZR 261/21
Grunddienstbarkeit: Vereinbarung der Aufteilung der Pflicht zur Unterhaltung ...
- OLG München, 05.08.2020 - 34 Wx 302/20
Eintragungsfähigkeit eines isolierten Verzichts auf die Erhaltungspflicht des ...
- OLG Karlsruhe, 12.08.2026 - 14 U 19/26
Darf der Wegerechtinhaber eine Einfriedung errichten?
- AG Oldenburg, 07.06.2018 - 10 C 25/17
Überwegerecht - Kostenlast nicht einheitlich geregelt: Wer muss zahlen?
- OLG Karlsruhe, 11.05.2026 - 19 W 12/26
Erfolglose Beschwerde der Antragsteller gegen Zurückweisung ihres Antrags auf ...
- OLG Brandenburg, 27.05.2021 - 5 W 70/21
Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts
- OLG Celle, 22.05.2024 - 14 U 120/23
Störungsbeseitigungsanspruch eines Grundstückseigentümers gegen die Gemeinde bei ...
- OLG Köln, 15.10.1986 - 2 Wx 45/86
Zur Auslegung des Begriffes "Anlage" in §§ 1093, 1021 BGB
- OLG München, 08.06.2020 - 34 Wx 177/20
Er wechselseitige Ausschluss von Unterhaltungspflichten als Inhalt des ...
- OLG Nürnberg, 06.10.2020 - 15 W 2130/19
Vertragliche Vereinbarung über die Auferlegung von Kosten als dinglicher Inhalt ...
Querverweise
Auf § 1021 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 116
- Übergangsvorschriften
- Art. 184
Redaktionelle Querverweise zu § 1021 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Reallasten
- §§ 1105 ff. (Gesetzlicher Inhalt der Reallast) (zu § 1021 II)