Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093) |
| Titel 1 - Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 - 1029) |
1Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.
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Rechtsprechung zu § 1022 BGB
24 Entscheidungen zu § 1022 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 11.05.2026 - 19 W 12/26
Erfolglose Beschwerde der Antragsteller gegen Zurückweisung ihres Antrags auf ...
- BGH, 20.01.2023 - V ZR 65/22
Anspruch auf Bewilligung der Änderung einer Grunddienstbarkeit; ...
- LG Flensburg, 23.08.2024 - 2 O 156/23
Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit; Widerklage auf ...
- BGH, 13.09.2018 - V ZB 2/18
Amtslöschung einer Grunddienstbarkeit wegen inhaltlich unzulässiger Eintragung: ...
- OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 240/15
Sicherungsanordnung wegen Gebäudeschäden - Verhältnis von Zwangsgeld und ...
- BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13
Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine ...
- OLG Köln, 09.09.1997 - 15 U 228/96
- OLG Hamm, 11.11.2014 - 15 W 307/14
Wechselseitiger Verzicht auf Unterhaltungspflichten als zulässiger Inhalt einer ...
- OLG Düsseldorf, 04.05.1990 - 3 Wx 151/90
Bestimmbarkeit der durch eine Reallast gesicherten Unterhaltsleistungen
- BFH, 28.11.1967 - II R 37/66
Bestellung eines Erbbaurechts - Grunderwerbsteuerpflicht
Querverweise
Auf § 1022 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
- § 1090 (Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 116
- Übergangsvorschriften
- Art. 184