Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093)   
   Titel 1 - Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 - 1029)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1022
Anlagen auf baulichen Anlagen

1Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.

Rechtsprechung zu § 1022 BGB

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Querverweise

Auf § 1022 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
            § 1090 (Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit)
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