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BGH, 20.01.2023 - V ZR 65/22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
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- IWW
§ 894 BGB, §§ ... 1027, 1004 BGB, § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1004 BGB, § 1027 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 29 GBO, § 1 Abs. 2 WEG, § 96 BGB, § 1 Abs. 5 WEG, § 9a Abs. 2 WEG, § 19 GBO, § 1020 BGB, § 1022 BGB, § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 1028 BGB, § 1019 BGB, § 1018 BGB, § 905 Satz 1 BGB, § 877 BGB, §§ 873, 874, 876 BGB, § 875 BGB, § 873 Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 894, 1028 Abs. 1 S. 2; WEG § 1 Abs. 2
Erlöschen einer Grunddienstbarkeit wegen Verjährung des Beseitigungsanspruchs - Wolters Kluwer
Erlöschen der Grunddienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt mit der Verjährung des Beseitigungsanspruchs; Unmöglichkeit der Ausübung der durch sie gewährten Berechtigung aufgrund der Beeinträchtigung durch die Anlage; Bauverbot als Inhalt der Grunddienstbarkeit
- rewis.io
- RA Kotz
Erlöschen Dienstbarkeit bei Verjährung Bebauungsverbot
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 96 ; BGB § 894 ; BGB § 1028 Abs. 1 S. 2
Erlöschen der Grunddienstbarkeit nach § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB insgesamt mit der Verjährung des Beseitigungsanspruchs; Unmöglichkeit der Ausübung der durch sie gewährten Berechtigung aufgrund der Beeinträchtigung durch die Anlage; Bauverbot als Inhalt der Grunddienstbarkeit - datenbank.nwb.de
Anspruch auf Bewilligung der Änderung einer Grunddienstbarkeit; Passivlegitimation bei gemeinschaftlich Berechtigten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anspruch aus Bebauungsverbot verjährt: Erlischt Dienstbarkeit?
Kurzfassungen/Presse
- arber-seminare.de (Kurzinformation)
Wohnungseigentumsrecht - Geltendmachung eines grundbuchrechtlichen Löschungsanspruchs gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mit Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung der Störung erlischt die Dienstbarkeit! (IMR 2023, 336)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Löschungsanspruch gegen Wohnungsgrundbucheintragung: Wer ist passivlegitimiert? (IMR 2023, 340)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2023, 521
- MDR 2023, 695
- DNotZ 2023, 451
- NZM 2023, 373
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13
Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine …
Auszug aus BGH, 20.01.2023 - V ZR 65/22
Mit dem Erlöschen der Grunddienstbarkeit wird das Grundbuch unrichtig, weil es eine nicht mehr bestehende Belastung ausweist (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 27).Unter dem Begriff der Anlage ist ebenso wie in § 1020 BGB eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung zu verstehen; der Begriff geht, wie sich aus § 1022 BGB ergibt, über bauliche Anlagen hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 15), erfasst aber jedenfalls auch diese.
Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 13, 29).
Dieser Rechtsverlust tritt auch dann ein, wenn der Eigentümer die die Rechtsverwirklichung beeinträchtigende Anlage nach dem Ablauf der Verjährungsfrist aus eigenem Antrieb wieder entfernt (Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 24).
Wird die Dienstbarkeit durch die Anlage nur teilweise beeinträchtigt, dann erlischt sie nur hinsichtlich des von der Beeinträchtigung betroffenen Teils und bleibt im Übrigen bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 12 aE; …
Sie hat zum Ziel, dass sich die Wirklichkeit nach einer gewissen Zeit gegen den Inhalt des Grundbuchs durchsetzt, will also erreichen, dass eine Grunddienstbarkeit, die ansonsten nur noch als leere Hülse bestünde, mit Wirkung gegenüber jedermann erlischt (Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 20).
(3) So erlischt etwa eine Grunddienstbarkeit, die zum Begehen und Befahren des dienenden Grundstücks berechtigt, wenn das Befahren des Grundstücks mit PKW aufgrund einer Anlage, deren Beseitigung wegen Verjährung des Anspruchs nach § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr verlangt werden kann, nicht mehr möglich ist, nur in diesem Umfang, nicht aber hinsichtlich der Berechtigung zum nach wie vor möglichen Begehen und zum Befahren mit Fahrrädern (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 12 a.E.; zutreffend auch OLG Schleswig, SchlHAnz 2022, 179, 181; AG Saarbrücken…, Urteil vom 14. März 2013 - 128 C 258/12 [09], juris Rn. 19).
- BGH, 27.01.1960 - V ZR 148/58
Auszug aus BGH, 20.01.2023 - V ZR 65/22
Soweit die Revision darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des Senats die längere widerspruchslose Duldung einer bestimmten Ausübung auf Grund wirtschaftlicher und technischer Veränderungen für sich genommen keine rechtsgeschäftliche Änderung der Grunddienstbarkeit darstellt, sondern nur einen Anhaltspunkt für die Auslegung ihres Inhalts und Umfangs bietet (Senat, Urteil vom 27. Januar 1960 - V ZR 148/58, NJW 1960, 673), folgt daraus nichts anderes. - BGH, 17.12.2021 - V ZR 44/21
Soll Inhalt eines durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Geh-, Fahr- und …
Auszug aus BGH, 20.01.2023 - V ZR 65/22
So stünde etwa bei einer Grunddienstbarkeit, die das Recht gewährt, auf dem dienenden Grundstück beliebig hin- und herzugehen und darauf zu verweilen (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Inhalts BGH, Urteil vom 17. Dezember 2021 - V ZR 44/21, NJW-RR 2022, 594 Rn. 8 ff.), ein auf dem dienenden Grundstück errichtetes Gebäude mit der Dienstbarkeit zwar insgesamt nicht in Einklang.
- BGH, 18.03.2016 - V ZR 75/15
Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich
Auszug aus BGH, 20.01.2023 - V ZR 65/22
Die GdWE kann zwar Eigentum an Grundstücken erwerben (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 75/15, NJW 2016, 2177 Rn. 27), ist aber selbst nicht Eigentümerin des nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Grundstücks. - BGH, 29.03.1996 - V ZR 326/94
Begründung von Volkseigentum an einem Grundstück durch Ersitzung unter Geltung …
Auszug aus BGH, 20.01.2023 - V ZR 65/22
aa) Passivlegitimiert für den Anspruch aus § 894 BGB ist derjenige, zu dessen Gunsten der Grundbuchinhalt von der wirklichen Rechtslage abweicht und dessen nach dem Grundbuch vermeintlich ihm zustehendes Recht durch die Anpassung des Buchinhaltes an die wahre Rechtslage beseitigt oder geschmälert werden müsste (Senat, Urteil vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 249). - BGH, 22.10.2010 - V ZR 43/10
Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs des Berechtigten auf Beseitigung …
Auszug aus BGH, 20.01.2023 - V ZR 65/22
Dieser Anspruch unterliegt jedoch nach § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB der Verjährung auch dann, wenn die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist; mit der Verjährung des Anspruchs erlischt das Recht, soweit der Bestand der Anlage mit ihm in Widerspruch steht (zum Ganzen Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 18, 23). - OLG Saarbrücken, 05.11.2008 - 1 U 147/08
Erlöschen einer Grunddienstbarkeit wegen Errichtung einer beeinträchtigenden …
Auszug aus BGH, 20.01.2023 - V ZR 65/22
1 Z 43/58">BayObLGZ 1959, 478, 489 f.; OLGR Hamburg 1998, 238, 239; OLG Schleswig [11. Zivilsenat], SchlHAnz 2022, 179, 181; OLG Saarbrücken, NJOZ 2009, 4561, 4563; BeckOGK/Kazele, BGB [1.11.2022], § 1028 Rn. 41; Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 1028 Rn. 3; jurisPK-BGB/Münch, 9. Aufl., § 1028 Rn. 17; MüKoBGB/Mohr, 9. Aufl., § 1028 Rn. 9; NK-BGB/Otto, 5. Aufl., § 1028 Rn. 13; Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1028 Rn. 5).
- BGH, 28.04.2023 - V ZR 258/21
Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bereits bei Bestellung durch eine auf …
Daher kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks von dem Berechtigten nach § 894 BGB insoweit die Bewilligung - in der Form des § 29 GBO - der Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung der Grunddienstbarkeit verlangen (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 20. Januar 2023 - V ZR 65/22, NJW-RR 2023, 521 Rn. 7 mwN).Die Beklagten sind als Wohnungseigentümer für den Löschungsanspruch, wovon das Berufungsgericht unausgesprochen ausgeht, auch passivlegitimiert (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2023 - V ZR 65/22, aaO Rn. 8).
Dies gilt auch dann, wenn die Grunddienstbarkeit ein Bauverbot zum Inhalt hat, gegen das durch die Errichtung eines Gebäudes verstoßen wurde (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2023 - V ZR 65/22, NJW-RR 2023, 521 Rn. 20 ff.).
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann dann nach § 894 BGB von dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks nur die Bewilligung einer teilweisen Löschung der Grunddienstbarkeit in Form einer Inhaltsänderung (räumliche Einschränkung) verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2023 - V ZR 65/22, aaO Rn. 33).
Verjährt der Anspruch auf Beseitigung des Gebäudes, erlischt die Dienstbarkeit, wie der Senat - allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, grundsätzlich nur insoweit, als das Unterlassen der Bebauung mit einem Gebäude entsprechenden Ausmaßes nicht mehr verlangt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2023 - V ZR 65/22, NJW-RR 2023, 521 Rn. 20).
Denn das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auch auf den Raum über der Oberfläche (§ 905 Satz 1 BGB), sodass ein generelles Bauverbot die Ausübung seines Eigentümerrechts auch in der Höhe ausschließt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2023 - V ZR 65/22, aaO Rn. 26).
Durch die Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs aus § 894 BGB werden Wirklichkeit und Grundbuchinhalt wieder in Übereinstimmung gebracht (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2023 - V ZR 65/22, NJW-RR 2023, 521 Rn. 32).
Das ist jedoch unmittelbare Folge des kraft Gesetzes auf Teile der Grunddienstbarkeit begrenzten Erlöschens des dinglichen Rechts (§ 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2023 - V ZR 65/22, NJW-RR 2023, 521 Rn. 32).
- VGH Hessen, 04.08.2023 - 2 B 830/23
Unzulässiger einstweiliger Rechtsschutzantrag gegen Vorhabenträger des Ausbaus …
Die Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO enthält keine ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung, die lediglich zur Unzulässigkeit des Rechtsschutzgesuchs führt (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 03.03.1989 - 8 C 98.85 -, beck-online;… Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 78 Rn. 3, 4, Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Vorb § 40 Rn. 28; vgl. auch - für das Zivilrecht - BGH, Urteil vom 20.01.2023 V ZR 65/22 -, juris Rn. 8). - VGH Bayern, 04.08.2023 - 2 B 23.830
Keine Geltendmachung der Verletzung objektiv-rechtlicher Bestimmungen des …
Die Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO enthält keine ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung, die lediglich zur Unzulässigkeit des Rechtsschutzgesuchs führt (so wohl auch BVerwG, Urteil vom 03.03.1989 - 8 C 98.85 -, beck-online;… Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO , 5. Aufl. 2018, § 78 Rn. 3, 4, Kopp/Schenke, VwGO , 28. Aufl. 2022, Vorb § 40 Rn. 28; vgl. auch - für das Zivilrecht - BGH, Urteil vom 20.01.2023 V ZR 65/22 -, juris Rn. 8).