Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
Abschnitt 3 - Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 9a - 9b) |
(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 2Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. 3Sie führt die Bezeichnung "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" oder "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks.
(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.
(3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend.
(4) 1Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 160 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 2Er kann gegenüber einem Gläubiger neben den in seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 3Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 |
Rechtsprechung zu § 9a WEG
130 Entscheidungen zu § 9a WEG in unserer Datenbank:
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Instandhaltungsrücklage im Kaufpreis enthalten: Keine Beschaffenheitsvereinbarung
- BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19
Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines ...
- BGH, 27.01.2023 - V ZR 261/21
Verteilung der Unterhaltungskosten bei wechselseitig genutzter Tiefgarage?
- BGH, 25.03.2022 - V ZR 92/21
Entstehen eines Erstattungsanspruchs eines Wohnungseigentümers gegen die ...
- BGH, 01.02.2023 - VII ZR 887/21
- BGH, 15.02.2023 - VII ZR 13/22
Nochmal: WEG bleibt nach Vergemeinschaftung prozessführungsbefugt!
- LG Karlsruhe, 24.02.2023 - 11 S 139/21
Hobby- und Abstellraum als Büro?
- BGH, 11.11.2022 - V ZR 213/21
Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 02.09.2021 - 8 U 1796/18
Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung am Gemeinschaftseigentum einer WEG im Wege ...
- OLG München, 02.09.2021 - 8 U 1796/18
- BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19
Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums einer Wohnung
Querverweise
Auf § 9a WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Verfahrensvorschriften
- § 43 (Zuständigkeit)