Wohnungseigentumsgesetz
| Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| Abschnitt 3 - Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 9a - 9b) |
(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 2Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. 3Sie führt die Bezeichnung "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" oder "Wohnungseigentümergemeinschaft" gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks.
(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr.
(3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend.
(4) 1Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 728b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 2Er kann gegenüber einem Gläubiger neben den in seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 3Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) | 22.12.2023 | |
| 01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 |
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Rechtsprechung zu § 9a WEG
320 Entscheidungen zu § 9a WEG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 18.06.2026 - 4 K 6392/25
- BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19
Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines ...
- BGH, 11.11.2022 - V ZR 213/21
Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 02.09.2021 - 8 U 1796/18
Verpflichtung zur Altlastenbeseitigung am Gemeinschaftseigentum einer WEG im Wege ...
- OLG München, 02.09.2021 - 8 U 1796/18
- OLG Nürnberg, 30.03.2022 - 2 U 2777/21
Folgen der WEG-Reform für Vergemeinschaftungsbeschlüsse
- BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19
Wohnungseigentum: Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen ...
- BGH, 25.03.2022 - V ZR 92/21
Entstehen eines Erstattungsanspruchs eines Wohnungseigentümers gegen die ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2026 - 22 D 261/24
Regionalplan Ruhr unwirksam
- OLG Stuttgart, 13.05.2025 - 10 U 4/25
Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Bauträger auf ...
- LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 116/22
Störungen des Gemeinschaftseigentums kann nur der Verband geltend machen - egal ...
Querverweise
Auf § 9a WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Verfahrensvorschriften
- § 43 (Zuständigkeit)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Steuerliche Begriffsbestimmungen
- § 14a (Personenvereinigungen)