Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) 1Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. 2Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. 3Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) 1Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. 2Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
Rechtsprechung zu § 16 WEG
2.452 Entscheidungen zu § 16 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22
Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur ...
- LG Frankfurt/Main, 31.05.2023 - 13 S 91/22
Muss Eigentümer die Instandhaltungskosten für Fenster & Co selbst tragen?
- LG Karlsruhe, 01.09.2023 - 11 S 96/22
Grenzen geänderter Kostenverteilung in WEG
- LG Frankfurt/Main, 12.10.2023 - 13 S 133/22
Beschlusskompetenz für Änderung des Verteilerschlüssels für Rücklagen
- BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21
Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die ...
- BGH, 10.07.2015 - V ZR 198/14
Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkte ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 106/13
Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über die Änderung des ...
- LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 106/13
- OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23
Überlassung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück nicht lediglich rechtlich ...
- LG Frankfurt/Main, 30.03.2023 - 13 S 15/22
Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels muss Gleichbehandlungsgebot beachten
Zum selben Verfahren:
- AG Darmstadt, 20.01.2022 - 310 C 173/21
Einzelfallbeschluss über Kostenverteilung erfordert keine Regelung der Behandlung ...
- AG Darmstadt, 20.01.2022 - 310 C 173/21
Querverweise
Auf § 16 WEG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 16 WEG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen) (zu § 16 I)