Wohnungseigentumsgesetz
| Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
(2) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen vom 10.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.10.2024 | Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen | 10.10.2024 | |
| 01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
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Rechtsprechung zu § 26a WEG
15 Entscheidungen zu § 26a WEG in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 18.06.2026 - 13 S 1/26
Zertifizierter Verwalter: Müssen alle Mitarbeiter zertifiziert sein?
Zum selben Verfahren:
- AG Wiesbaden, 08.12.2025 - 922 C 3010/24
Wann ist eine juristische Person ein zertifizierter Verwalter?
- AG Wiesbaden, 08.12.2025 - 922 C 3010/24
- LG Frankfurt/Main, 13.07.2026 - 13 S 17/26
Gemeinschaft muss Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung des Verwalters ...
- BGH, 02.07.2021 - V ZR 201/20
Bei der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen ...
- AG Oberhausen, 24.10.2024 - 334 C 75/23
Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des ...
- AG Wuppertal, 29.09.2021 - 95b C 1/21
- LG Bamberg, 02.02.2024 - 41 S 1/23
Wohnungseigentümerversammlung, Anfechtungsklage, Beschlussanfechtung, ...
Zum selben Verfahren:
- AG Bayreuth, 07.12.2022 - 105 C 685/22
Rechenwerk fehlerhaft?
- AG Bayreuth, 07.12.2022 - 105 C 685/22
- AG Wesel, 09.03.2026 - 4 C 194/25
Wann kann ein nichtzertifizierter Verwalter zum WEG-Verwalter bestellt werden?
Querverweise
Auf § 26a WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 19 (Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss)