Wohnungseigentumsgesetz
| Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Absatz 1 und 2 obliegenden Pflichten verstößt.
(3) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(4) 1Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird, berechtigt zur Zwangsvollstreckung entsprechend den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. 2Das Gleiche gilt für Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, durch die sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet.
Hinweis der Redaktion:Bisheriger § 18 wurde unter Änderungen § 17.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 | |
| 11.07.2009 | Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes | 07.07.2009 | |
| 01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
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Rechtsprechung zu § 17 WEG
37 Entscheidungen zu § 17 WEG in unserer Datenbank:
- AG Lörrach, 16.12.2024 - 3 C 855/23
WEG-Entziehungsklage auf Zwangsveräußerung von Sondereigentum
- BGH, 04.07.2025 - V ZR 77/24
Beschluss zur Abmahnung durch Verwalter ist wie ein Abmahnungsbeschluss ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 10.10.2024 - 13 S 612/23
WEG will Wohnungseigentum entziehen: Abmahnung muss Konsequenz verdeutlichen
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 05.09.2024 - 13 S 612/23
WEG will Wohnungseigentum entziehen: Abmahnung muss Konsequenz verdeutlichen
- LG Frankfurt/Main, 05.09.2024 - 13 S 612/23
- LG Berlin II, 02.07.2024 - 56 S 1/24
Gerichtliche Ermächtigung zur Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung mit ...
- AG Essen, 02.02.2022 - 196 C 97/21
Entziehung des Wohnungseigentums: Verfehlungen eines Eigentümers müssen konkret ...
- AG Kaufbeuren, 27.06.2024 - 5 C 1012/23
Miteigentumsanteil, Bruchteilsgemeinschaft, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ...
- LG Frankfurt/Main, 04.10.2021 - 13 S 9/21
Keine Entziehung mehr wegen Zahlungsverzugs?
Zum selben Verfahren:
- AG Kassel, 22.12.2020 - 800 C 1406/20
Einziehung von Wohnungseigentum bei Nichtzahlung von Hausgeldzahlung
- AG Kassel, 22.12.2020 - 800 C 1406/20
Querverweise
Auf § 17 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 25 (Beschlussfassung)