Wohnungseigentumsgesetz
| Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) 1Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. 2Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(1a) 1Die Wohnungseigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung). 2Die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) 1Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß in Textform erklären. 2Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) 1Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. 2Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen vom 10.10.2024
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.10.2024 | Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen | 10.10.2024 | |
| 01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 | |
| 01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
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Rechtsprechung zu § 23 WEG
2.775 Entscheidungen zu § 23 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.07.2026 - V ZR 190/25
Absenkungsbeschluss kann Gegenstand einer Beschlussmängelklage sein!
- LG München I, 21.03.2024 - 36 S 3331/23
Isolierte Anfechtbarkeit eines Absenkungsbeschlusses (§ 23 Abs. 3 S. 2 WEG)
- BGH, 20.09.2024 - V ZR 123/23 Corona
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- LG Berlin II, 05.05.2026 - 56 S 42/25
Wohnungseigentumsrecht: Streitwertfestsetzung bei Beschlussanfechtungen
- AG Schwerin, 07.10.2022 - 14 C 299/22
Ladungsfristen sind einzuhalten
- LG Frankfurt/Main, 10.10.2024 - 13 S 33/23
Hybride Versammlung: Beschluss muss keine technische Umsetzung enthalten
- AG Essen-Steele, 03.05.2023 - 21 C 21/22
Anforderungen an Tagesordnung bei Bestellung eines Verwalters
- AG Berlin-Charlottenburg, 10.05.2023 - 75 C 10/23
Beschlussanfechtung in Wohnungseigentumssachen: Wirksamkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 16.08.2023 - 85 S 59/23
Umlaufbeschluss über Beschluss der Nach-/Vorschüsse bedarf der Einstimmigkeit
- LG Berlin, 16.08.2023 - 85 S 59/23
- AG Bad Schwalbach, 26.10.2020 - 3 C 268/20 Corona
Beschluss ohne Eigentümer: Corona-Pandemie rechtfertigt keine ...
Querverweise
Auf § 23 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Ergänzende Bestimmungen
- § 48 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 23 WEG:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 12 IV 2 (Veräußerungsbeschränkung) (zu § 23 IV 1)
§ 16 V (Nutzungen und Kosten) (zu § 23 IV 1)
§ 18 IV (Verwaltung und Benutzung) (zu § 23 IV 1)
§ 22 II 2 (Wiederaufbau) (zu § 23 IV 1)
§ 26 I 3 (Bestellung und Abberufung des Verwalters) (zu § 23 IV 1)
§ 27 III (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters) (zu § 23 IV 1)