Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) 1Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. 2Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) 1Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß in Textform erklären. 2Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) 1Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. 2Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
Rechtsprechung zu § 23 WEG
2.558 Entscheidungen zu § 23 WEG in unserer Datenbank:
- AG Berlin-Charlottenburg, 10.05.2023 - 75 C 10/23
Unwirksamer Umlaufbeschluss ist nicht nichtig, nur anfechtbar
- BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21
Beschluss wegen materiellen Beschlussmangels ungültig: Zweitbeschluss möglich?
- LG Frankfurt/Main, 16.02.2023 - 13 S 79/22
Sind Absenkungsbeschlüsse isoliert anfechtbar?
- BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22
"Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem ...
- OLG München, 05.04.2023 - 7 U 6538/20
Immobilienfonds, Anleger, Kaufvertrag, Gesellschaft, Gesellschafterversammlung, ...
- LG Frankfurt/Main, 28.02.2019 - 13 S 59/18
Ist ein Genehmigungsbeschluss über eine bauliche Veränderung für ungültig erklärt ...
- LG Frankfurt/Main, 02.02.2023 - 13 S 80/22
Muss Eigentümer an Versammlung beim "Feind" teilnehmen?
- BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19
Erklären der Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Ungültigerklärung eines ...
- LG München I, 26.06.2019 - 1 S 2812/18
- AG Augsburg, 17.02.2016 - 31 C 1980/15
Ungültige Beschlussfassung über Rauchmelder mangels ausreichender Ankündigung, ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 23 WEG:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 12 IV 2 (Veräußerungsbeschränkung) (zu § 23 IV 1)
§ 16 V (Nutzungen und Kosten) (zu § 23 IV 1)
§ 18 IV (Verwaltung und Benutzung) (zu § 23 IV 1)
§ 22 II 2 (Wiederaufbau) (zu § 23 IV 1)
§ 26 I 3 (Bestellung und Abberufung des Verwalters) (zu § 23 IV 1)
§ 27 III (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters) (zu § 23 IV 1)