Wohnungseigentumsgesetz
| Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) 1Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. 2Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
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Rechtsprechung zu § 25 WEG
967 Entscheidungen zu § 25 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.11.2020 - V ZR 64/20
Berechnung von Stimmverhältnissen im WEG bei Vorhandensein von mehreren Wohnungen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 13 S 133/19
Alleineigentum und Miteigentum sind jeweils eine Stimme
- LG Frankfurt/Main, 13.02.2020 - 13 S 133/19
- AG Lörrach, 16.12.2024 - 3 C 855/23
WEG-Entziehungsklage auf Zwangsveräußerung von Sondereigentum
- LG München I, 09.08.2023 - 1 S 16489/22
Wohnungseigentümergemeinschaft: Online-Teilnahme ohne Beschluss; ...
- AG Hamburg-St. Georg, 28.05.2021 - 980a C 1/21 Corona
Keine rückwirkende Wiedereinsetzung des Verwalters
- LG Frankfurt/Main, 30.03.2023 - 13 S 14/22
Gemeinschaft kann einzelnen Eigentümer "rückermächtigen"
Zum selben Verfahren:
- AG Friedberg (Hessen), 16.02.2022 - 2 C 819/21
Gemeinschaft darf einzelne Eigentümer klagen lassen
- AG Friedberg (Hessen), 16.02.2022 - 2 C 819/21
- BGH, 10.07.2015 - V ZR 198/14
Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkte ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 106/13
Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über die Änderung des ...
- LG Hamburg, 23.07.2014 - 318 S 106/13
- BGH, 14.07.2017 - V ZR 290/16
Wohnungseigentum: Entstehung eines neuen Stimmrechts bei Übertragung des ...
Querverweise
Auf § 25 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 19 (Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss)