Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
1. | deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und | |
2. | Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden. |
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
Rechtsprechung zu § 14 WEG
2.458 Entscheidungen zu § 14 WEG in unserer Datenbank:
- LG München I, 01.03.2023 - 1 S 7620/22
Wohnungseigentümer darf nur viermal im Monat grillen
- BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19
Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer auf Unterlassung einer gegen die ...
- AG Hamburg-St. Georg, 25.06.2021 - 980a C 5/21
Wann muss ein Eigentümer einen Nachteil nicht hinnehmen?
- BGH, 11.06.2021 - V ZR 41/19
Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums einer Wohnung
- BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22
"Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bremen, 08.07.2022 - 4 S 176/21
Wohnungseigentum - Bauliche Veränderungen: Anspruch auf Genehmigung ersetzt keine ...
- LG Bremen, 08.07.2022 - 4 S 176/21
- AG Essen, 02.02.2022 - 196 C 97/21
Entziehung des Wohnungseigentums: Verfehlungen eines Eigentümers müssen konkret ...
- OLG Düsseldorf, 21.03.2022 - 9 U 25/21
Streit um einen Geldautomaten nach Berichten über Sprengungen
- BGH, 29.05.2020 - V ZR 141/19
Fassen eines Beschlusses über eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Karlsruhe, 02.05.2019 - 11 S 36/16
Verkündungsrecht WEG-Verwalter bei Genehmigung einer baulichen Veränderung
- LG Karlsruhe, 02.05.2019 - 11 S 36/16
Querverweise
Auf § 14 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Dauerwohnrecht
- § 33 (Inhalt des Dauerwohnrechts)