Hier: WEG in der seit 01.12.2020 geltenden Fassung | Zur vorherigen Fassung

Wohnungseigentumsgesetz

   Teil 2 - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WEG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WEG (https://dejure.org/gesetze/WEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WEG
__paste_bez____paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 33
Inhalt des Dauerwohnrechts

(1) 1Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. 2Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.

(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:

1. Art und Umfang der Nutzungen;
2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile;
3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
5. das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen.

Rechtsprechung zu § 33 WEG

36 Entscheidungen zu § 33 WEG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 36 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 33 WEG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 33 WEG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht