Wohnungseigentumsgesetz
Teil 2 - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42) |
(1) 1Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. 2Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.
(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:
berechtigten § 35Veräußerungs-
beschränkung § 36Heimfallanspruch § 37Vermietung § 38Eintritt in das Rechtsverhältnis § 39Zwangsversteigerung § 40Haftung des Entgelts § 41Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte § 42Belastung eines Erbbaurechts
Rechtsprechung zu § 33 WEG
36 Entscheidungen zu § 33 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.12.2018 - V ZB 94/16
Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs an einem im Erbbaugrundbuch eingetragenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 29.06.2016 - 34 Wx 27/16
Bestellung eines Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht
- OLG München, 29.06.2016 - 34 Wx 27/16
- OLG Celle, 20.03.2014 - 4 W 51/14
Erforderlichkeit der Bewilligung der Erben des Berechtigten zur Löschung eines ...
- OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 2 W 3/19
Streitwertfestsetzung bei Anfechtung WEG-Beschluss über Kreditaufnahme
- FG München, 21.04.2020 - 4 K 3105/18
Grunderwerbsteuer
- BGH, 16.09.2011 - V ZR 236/10
Dauerwohnrecht: Auslegung einer Regelung über die Kosten für die Instandhaltung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Köln, 06.05.2009 - 203 C 611/08
Grundstückseigentümer hat gegen Eigenwohner keinen Anspruch auf Zahlung einer ...
- LG Köln, 21.10.2010 - 1 S 151/09
Eigenwohner ist im Falle eines altersbedingt zunehmend sanierungsbedürftigen ...
- AG Köln, 06.05.2009 - 203 C 611/08
- BGH, 21.10.2011 - V ZR 57/11
Unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht: Verpflichtung des Berechtigten zur ...
- FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 5 K 2500/21
Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Übernahme der einem Dritten ...
Querverweise
Auf § 33 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 92a (Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 33 WEG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 137 (Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot) (zu § 33 I)