Hier: WEG in der seit 01.12.2020 geltenden Fassung | Zur vorherigen Fassung
Wohnungseigentumsgesetz
Teil 2 - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42) |
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__paste_bez____paste_norm__ Wohnungseigentumsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WEG/__paste_norm__.html)
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§ 31Begriffsbestimmungen
§ 32Voraussetzungen der Eintragung
§ 33Inhalt des Dauerwohnrechts
§ 34Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohn-
berechtigten § 35Veräußerungs-
beschränkung § 36Heimfallanspruch § 37Vermietung § 38Eintritt in das Rechtsverhältnis § 39Zwangsversteigerung § 40Haftung des Entgelts § 41Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte § 42Belastung eines Erbbaurechts
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berechtigten § 35Veräußerungs-
beschränkung § 36Heimfallanspruch § 37Vermietung § 38Eintritt in das Rechtsverhältnis § 39Zwangsversteigerung § 40Haftung des Entgelts § 41Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte § 42Belastung eines Erbbaurechts
Rechtsprechung zu § 35 WEG
7 Entscheidungen zu § 35 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.12.2018 - V ZB 94/16
Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs an einem im Erbbaugrundbuch eingetragenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 29.06.2016 - 34 Wx 27/16
Bestellung eines Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht
- OLG München, 29.06.2016 - 34 Wx 27/16
- OLG Hamm, 18.03.2016 - 32 Sa 8/16
Gerichtsstandbestimmung; Wohnungseigentum; Ersatzzustellungsvertreter; ...
- FG München, 21.04.2020 - 4 K 3105/18
Grunderwerbsteuer
- FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 3 K 3113/17
Vornahme eine Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 BewG des Einheitswerts ...
- BFH, 29.03.2007 - IX R 14/06
Kein wirtschaftliches Eigentum eines "Dauernutzungsberechtigten" ohne ...
- FG München, 11.09.2000 - 4 K 3863/97
Aufgabe eines Dauerwohnrechts nach § 1 Abs. 2 GrEStG befreit?
Querverweise
Auf § 35 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- § 42 (Belastung eines Erbbaurechts)
- Ergänzende Bestimmungen
- § 46 (Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung)
Redaktionelle Querverweise zu § 35 WEG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 137 S. 1 (Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot)