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Wohnungseigentumsgesetz

   Teil 2 - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42)   
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Textdarstellung

  

§ 35
Veräußerungsbeschränkung

1Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. 2Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Falle entsprechend.

Rechtsprechung zu § 35 WEG

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