Wohnungseigentumsgesetz
Teil 4 - Ergänzende Bestimmungen (§§ 46 - 49) |
1Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, daß eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. 2Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
Hinweis der Redaktion:Bisheriger § 61 wurde § 46; Überschrift hinzugefügt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 |
vorschriften § 49Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
Rechtsprechung zu § 46 WEG
1.374 Entscheidungen zu § 46 WEG in unserer Datenbank:
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Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 46 WEG:
- § 62 I
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 139 (Materielle Prozessleitung) (zu § 46 II)