Wohnungseigentumsgesetz
Teil 4 - Ergänzende Bestimmungen (§§ 46 - 49) |
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Falle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswertes des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechtes anzunehmen.
(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 |
vorschriften § 49Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
Rechtsprechung zu § 49 WEG
263 Entscheidungen zu § 49 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 07.07.2016 - V ZB 15/14
Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtbarkeit einer ...
- BGH, 18.08.2010 - V ZB 164/09
Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen: Absehen ...
- AG Germersheim, 04.05.2016 - 4 C 13/15
Einberufung fehlerhaft: Verwalter trägt Kosten der Beschlussanfechtung!
- AG Rastatt, 25.02.2016 - 20 C 244/15
Jahresabrechnung fehlerhaft erstellt: Verwalter trägt Kosten der Anfechtung!
- AG Hamburg, 22.01.2019 - 22a C 129/17
Wann haftet der Verwalter für die Prozesskosten?
- LG Frankfurt/Main, 15.03.2018 - 13 S 6/16
Bei Sanierungsvorhaben müssen Eigentümer regelmäßig vorab informiert werden
- LG Frankfurt/Main, 13.12.2021 - 13 S 75/20
Dritter lädt zur Eigentümerversammlung: Alle Beschlüsse sind ungültig!
- LG Dortmund, 18.05.2018 - 17 S 116/17
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter
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Wohnungseigentumsverfahren: Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation der ...
- VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 2/16
Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründung; Vorlage der angegriffenen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 49 WEG:
- § 62 I
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 49a (weggefallen)