Wohnungseigentumsgesetz
Teil 2 - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42) |
(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.
(2) 1Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhältnis zu dem Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte ein. 2Das gleiche gilt für den Erwerb auf Grund Zuschlages in der Zwangsversteigerung, wenn das Dauerwohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.
berechtigten § 35Veräußerungs-
beschränkung § 36Heimfallanspruch § 37Vermietung § 38Eintritt in das Rechtsverhältnis § 39Zwangsversteigerung § 40Haftung des Entgelts § 41Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte § 42Belastung eines Erbbaurechts
Rechtsprechung zu § 38 WEG
7 Entscheidungen zu § 38 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.01.1987 - V ZB 3/86
Haftung des Erwerbers für Wohngeldrückstände
- BGH, 12.02.1968 - VIII ZR 14/66
Ermittlung des Kostenstreitwertes - Voraussetzungen der Zulässigkeit der Revision ...
- OLG Düsseldorf, 21.09.1977 - 3 W 266/77
Nachweis, dass beide Vertragsparteien bei dem Vertragsabschluß zur Gewährung ...
- BGH, 16.09.2011 - V ZR 236/10
Dauerwohnrecht: Auslegung einer Regelung über die Kosten für die Instandhaltung ...
- BayObLG, 13.06.1979 - BReg. 2 Z 50/78
Zur Haftung für Wohngeldrückstände nach Zwangsversteigerung
- AG Wiesbaden, 04.09.2020 - 92 C 287/20
Erstellung einer fehlerhaften Jahresabrechnung macht schadensersatzpflichtig
- OLG Hamburg, 24.06.1986 - 7 U 21/86
Klage auf Erhöhung eines vertraglich vereinbarten Entgelts für ein eingetragenes ...
Querverweise
Auf § 38 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- § 42 (Belastung eines Erbbaurechts)