Wohnungseigentumsgesetz
Teil 2 - Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42) |
(1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3.
(2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für den Fall, daß sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die Eintragung einer entsprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu bewilligen.
(3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht.
berechtigten § 35Veräußerungs-
beschränkung § 36Heimfallanspruch § 37Vermietung § 38Eintritt in das Rechtsverhältnis § 39Zwangsversteigerung § 40Haftung des Entgelts § 41Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte § 42Belastung eines Erbbaurechts
Rechtsprechung zu § 41 WEG
16 Entscheidungen zu § 41 WEG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 20.03.2014 - 4 W 51/14
Wohnungsgrundbuchsache: Wirksame Bestellung eines Dauerwohnrechts auf Lebenszeit ...
- BGH, 23.04.1958 - V ZR 99/57
Dingliches Dauerwohnrecht
- OLG Hamm, 10.08.2011 - 15 W 557/10
Auslegung der Bewilligung eines Dauerwohnrechts
- AG Hannover, 01.08.2002 - 71 II 149/02
Einstimmigkeitserfordernis des Beschlusses über den Einbau von Wasserzählern bei ...
- BFH, 11.09.1964 - VI 56/63 U
Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei Ersterwerber ...
- OLG Köln, 02.03.1994 - 2 U 164/91
Begriff des Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft i.S. der §§ 10 ff. WEG; ...
- BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02
Ermittlung von Abstimmungsergebnissen einer Wohnungseigentümerversammlung
- LG Frankfurt/Main, 15.10.2019 - 13 S 72/19
Streit um Sondernutzungsrecht ist keine WEG-Sache!
- BSG, 06.05.1969 - 9 RV 394/66
- BVerwG, 13.07.1979 - 4 C 10.76
Entnahme fester Stoffe aus einem oberirdischen Gewässer bei Gelegenheit der ...
Querverweise
Auf § 41 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Dauerwohnrecht
- § 42 (Belastung eines Erbbaurechts)