Wohnungseigentumsgesetz
| Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
| 1. | eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie | |
| 2. | eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums |
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.
Hinweis der Redaktion:Bisheriger § 18 wurde unter Änderungen § 17. Neuer § 18 eingefügt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
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Rechtsprechung zu § 18 WEG
711 Entscheidungen zu § 18 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.09.2026 - V ZR 165/25
Streetart-Fassadengemälde in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 21.07.2025 - 25 S 2/25
Fassadenkunstwerk: Beschlusskompetenz und Bestimmtheitsanforderungen
- LG Düsseldorf, 21.07.2025 - 25 S 2/25
- BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17
Entziehung des Wohnungseigentums bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten eines ...
- BGH, 11.11.2022 - V ZR 213/21
Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von ...
- BGH, 17.07.2026 - V ZR 190/25
Absenkungsbeschluss kann Gegenstand einer Beschlussmängelklage sein!
- AG Schwerin, 07.10.2022 - 14 C 299/22
Ladungsfristen sind einzuhalten
- AG Berlin-Mitte, 09.07.2026 - 22 C 5060/25
Keine allumfassende Einsicht in Verwaltungsvorgänge!
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Mitte, 05.12.2025 - 22 C 5065/25
Einsicht in die Verwaltungsvorgänge gem. § 18 Abs. 4 WEG
- AG Berlin-Mitte, 23.02.2026 - 29 C 11/26
Was sind Verwaltungsunterlagen?
- AG Berlin-Mitte, 09.04.2026 - 29 C 11/26
- AG Berlin-Mitte, 05.12.2025 - 22 C 5065/25
Querverweise
Auf § 18 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 9a (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 WEG:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 23 IV 1 (Wohnungseigentümerversammlung) (zu § 18 IV)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 286 (Verzug des Schuldners) (zu § 18 II Nr. 2)