Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.
(2) 1Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
1. | dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, | |
2. | dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, | |
3. | dem Einbruchsschutz und | |
4. | dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität |
dienen. 2Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.
(4) Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
Rechtsprechung zu § 20 WEG
371 Entscheidungen zu § 20 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22
"Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bremen, 08.07.2022 - 4 S 176/21
Wohnungseigentum - Bauliche Veränderungen: Anspruch auf Genehmigung ersetzt keine ...
- LG Bremen, 08.07.2022 - 4 S 176/21
- AG Konstanz, 09.02.2023 - 4 C 425/22
Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Zustimmung zu einem Balkonkraftwerk.
- LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21
Das eigenmächtige Zumauern einer gemeinschaftlichen Flurfläche einer ...
- LG Köln, 26.01.2023 - 29 S 136/22
Wann gestaltet eine bauliche Veränderung eine Wohnanlage grundlegend um?
- VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22
Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Einhaltung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 21.03.2022 - 1 S 3709/21
Kein "Nachteil" iSv § 20 WEG bei möglichen Folgekosten einer baulichen ...
- LG München I, 21.03.2022 - 1 S 3709/21
- AG Ludwigshafen, 26.01.2022 - 2p C 88/21
Mehrheitsbeschluss über (pauschale) "Gestattung" des Einbaus einer Klimaanlage?
- LG München I, 08.12.2022 - 36 S 3944/22
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Verband darf das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage nicht verbieten!
Querverweise
Auf § 20 WEG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 20 WEG:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 23 IV 1 (Wohnungseigentümerversammlung) (zu § 20 II)