Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung.
(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere
1. | die Aufstellung einer Hausordnung, | |
2. | die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, | |
3. | die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, | |
4. | die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage, | |
5. | die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie | |
6. | die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. |
Hinweis der Redaktion:Absatz 2 Nr. 6 anwendbar ab 1. Dezember 2023 (§ 48 Abs. 4 Satz 1).
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
Rechtsprechung zu § 19 WEG
169 Entscheidungen zu § 19 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21
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- LG Frankfurt/Main, 09.03.2023 - 13 S 89/21
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Zum selben Verfahren:
- AG Gießen, 14.09.2021 - 50 C 3/21
Haustierhaltung als Regelungsgegenstand von WEG-Beschlüssen
- AG Gießen, 14.09.2021 - 50 C 3/21
- BGH, 14.09.2018 - V ZR 138/17
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- BGH, 11.11.2022 - V ZR 213/21
Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von ...
- AG Wiesbaden, 04.02.2022 - 92 C 2541/21
Verband darf das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage nicht verbieten!
- LG Berlin, 07.02.2023 - 55 S 56/22
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- LG Regensburg, 21.08.2017 - 64 T 309/17
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- LG Frankfurt/Main, 09.03.2023 - 13 S 68/22
Rechenwerk nicht nachvollziehbar: Jahresabrechnung dennoch wirksam?
Querverweise
Auf § 19 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 9a (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer)
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 28 (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht)
- Ergänzende Bestimmungen
- § 48 (Übergangsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 WEG:
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff.