Wohnungseigentumsgesetz
| Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
| 1. | untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder | |
| 2. | zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. |
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 | |
| 01.07.2007 | Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze | 26.03.2007 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
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Rechtsprechung zu § 27 WEG
1.903 Entscheidungen zu § 27 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.10.2019 - V ZR 286/18
Beschlussmängelverfahren gegen Wohnungseigentümer: Erteilung von prozessführenden ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 23.10.2018 - 9 S 71/17
Bestimmtheit einer Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung Beschlusskompetenz ...
- LG Frankfurt/Main, 23.10.2018 - 9 S 71/17
- LG München I, 13.12.2023 - 1 S 12989/22
Wohnungseigentumsrecht: Zur Anfechtung der Wiederbestellung des Verwalters und ...
- LG Frankfurt/Main, 28.05.2025 - 1 S 68/24
Dachziegel fällt auf Auto: Verwalter haftet!
- AG Berlin-Mitte, 28.05.2018 - 26 C 13/18
Hohe Anforderungen an Ermächtigung des Verwalters zu Aktivprozessen
- BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17
Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch einzelner Wohnungseigentümer gegen die ...
- AG Dortmund, 23.05.2019 - 514 C 29/19
Hausgeld: Wann ist es fällig und kann es bar bezahlt werden?
- AG Duisburg-Ruhrort, 25.07.2019 - 28 C 27/18
Wann ist eine Sondervergütung des Verwalters möglich?
- BGH, 08.12.2017 - V ZR 82/17
Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers: Pflicht des ...
- AG Mannheim, 11.09.2019 - 5 C 1733/19
Gemeinsame Verantwortlichkeit von Wohnungseigentümern und Verwalter - ...
Querverweise
Auf § 27 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 9a (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer)
Redaktionelle Querverweise zu § 27 WEG:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 23 IV 1 (Wohnungseigentümerversammlung) (zu § 27 III)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13 S. 2
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 55 I 3 (Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit)