Wohnungseigentumsgesetz
| Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
| Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.
(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
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Rechtsprechung zu § 13 WEG
1.016 Entscheidungen zu § 13 WEG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 18.06.2026 - 4 K 6392/25
Präklusion; Umweltbezug; Rücksichtnahmegebot; Erdrückende Wirkung
- BFH, 05.07.2018 - VI R 67/15
Kein wirtschaftliches Eigentum eines Sondernutzungsberechtigten
- AG Ludwigshafen, 26.01.2022 - 2p C 88/21
Mehrheitsbeschluss über (pauschale) "Gestattung" des Einbaus einer Klimaanlage?
- BGH, 27.02.2026 - V ZR 18/25
Mangelhaftes Gemeinschaftseigentum: Wann bekommt ein Eigentümer Schadensersatz?
- OLG Karlsruhe, 28.03.2024 - 14 W 104/23
Fortwirkung der Bewilligungsberechtigung des teilenden Eigentümers bei der ...
- VG Berlin, 23.11.2023 - 19 L 225.23
Nachbareilantrag gegen eine Baugenehmigung: Geldendmachung öffentlich-rechtlicher ...
- AG Hamburg-St. Georg, 13.10.2023 - 980b C 13/23
Lass es verrotten, dann zahlt die Gemeinschaft!
- VGH Bayern, 16.01.2023 - 1 CS 22.2399
Erfolgloser Eilantrag des benachbarten Wohnungseigentümers - Wohn- und ...
- OLG München, 10.04.2019 - 34 Wx 92/18
Zugang zu Gemeinschaftsräumen - Einrichten eines Sondernutzungsrechts
- OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22
Erforderlichkeit der Zustimmung dinglich Berechtigter zur Aufhebung und ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 13 WEG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 903 (Befugnisse des Eigentümers)