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   OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22   

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OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22 (https://dejure.org/2022,42554)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.11.2022 - 20 W 68/22 (https://dejure.org/2022,42554)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. November 2022 - 20 W 68/22 (https://dejure.org/2022,42554)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 WEG
    Erforderlichkeit der Zustimmung dinglich Berechtigter zur Aufhebung und Neubegründung von Sondernutzungsrechten

  • RA Kotz

    Wohnungsgrundbuch: Sondernutzungsrecht als Nutzungsregelung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Zustimmungserfordernis bei Begründung, Änderu8ng und Löschung von Sondernutzungsrechten; § 5 Abs. 4 WEG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 5 WEG
    Erforderlichkeit der Zustimmung dinglich Berechtigter zur Aufhebung und Neubegründung von Sondernutzungsrechten

  • rechtsportal.de

    § 5 WEG
    Auslegung einer im Bestandsverzeichnis der Wohnungsgrundbücher eingetragenen "Nutzungsregelung"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Nutzungsregelung" = Sondernutzungsrecht?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Köln, 07.02.2018 - 2 Wx 5/18

    Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger von Wohnungseigentum für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22
    Die fehlende Zustimmung dinglicher Berechtigter nach den §§ 876, 877 BGB, 5 Abs. 4 Satz 2 WEG ist ein behebbares Eintragungshindernis und kann mithin zulässige Inhalt einer Zwischenverfügung sein (vgl. dazu auch OLG Köln FGPrax 2018, 62; OLG Düsseldorf ZWE 2010, 93, je zitiert nach juris).

    Die Schwerfälligkeit der bisherigen Regelung hatte den Gesetzgeber dazu bewogen, das Zustimmungserfordernis danach abzugrenzen, dass die betroffenen Rechte und der Gegenstand der Vereinbarung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Zustimmung konkret festgelegt werden (so OLG Köln FGPrax 2018, 62; OLG München FGPrax 2009, 205; ZMR 2014, 568, je zitiert nach juris).

    Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, den aus der Rechtspraxis entwickelten Begriff zu definieren, versteht darunter aber offensichtlich das Recht, einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluss des Mitgebrauchs der übrigen Wohnungseigentümer allein zu nutzen (vgl. die Nachweise bei OLG Köln FGPrax 2018, 62; OLG München FGPrax 2009, 205; ZMR 2014, 568; Grüneberg/Wicke, BGB, 81. Aufl., § 13 WEG Rz. 9; Jennißen/Grziwotz, WEG, 7. Aufl., § 5 Rz. 52 m. w. N.).

    Die gegenständlich begründeten wie aufgehobenen Rechte an Flächen fallen hierunter, so dass nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger erforderlich ist, wenn nicht die Ausnahme in Satz 3 (a. F.) greift (vgl. OLG Köln FGPrax 2018, 62; OLG München FGPrax 2009, 205; ZMR 2014, 568, m. w. N.).

    Die Entscheidung über das Zustimmungsbedürfnis kann insbesondere im Grundbuchverfahren nicht davon abhängen, ob im Hinblick auf die Änderung von Sondernutzungsrechten eine Gleichwertigkeit vorliegt, denn eine Prüfung dieses Kriteriums scheidet aufgrund der im Grundbuchverfahren eingeschränkten Beweismittel aus (vgl. OLG Köln FGPrax 2018, 62; OLG München FGPrax 2009, 205; ZMR 2014, 568; Jennißen/Grziwotz, a.a.O., § 5 Rz. 60; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 5 Rz. 76; Münchener Kommentar/Krafka, BGB, 8. Aufl., § 5 WEG Rz. 49; Staudinger/Rapp, BGB, Neub.

  • OLG München, 04.02.2014 - 34 Wx 434/13

    Wohnungsgrundbuch: Zustimmungserfordernis des Grundpfandrechtsgläubigers zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22
    Die Schwerfälligkeit der bisherigen Regelung hatte den Gesetzgeber dazu bewogen, das Zustimmungserfordernis danach abzugrenzen, dass die betroffenen Rechte und der Gegenstand der Vereinbarung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Zustimmung konkret festgelegt werden (so OLG Köln FGPrax 2018, 62; OLG München FGPrax 2009, 205; ZMR 2014, 568, je zitiert nach juris).

    Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, den aus der Rechtspraxis entwickelten Begriff zu definieren, versteht darunter aber offensichtlich das Recht, einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluss des Mitgebrauchs der übrigen Wohnungseigentümer allein zu nutzen (vgl. die Nachweise bei OLG Köln FGPrax 2018, 62; OLG München FGPrax 2009, 205; ZMR 2014, 568; Grüneberg/Wicke, BGB, 81. Aufl., § 13 WEG Rz. 9; Jennißen/Grziwotz, WEG, 7. Aufl., § 5 Rz. 52 m. w. N.).

    Die gegenständlich begründeten wie aufgehobenen Rechte an Flächen fallen hierunter, so dass nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger erforderlich ist, wenn nicht die Ausnahme in Satz 3 (a. F.) greift (vgl. OLG Köln FGPrax 2018, 62; OLG München FGPrax 2009, 205; ZMR 2014, 568, m. w. N.).

    Die Entscheidung über das Zustimmungsbedürfnis kann insbesondere im Grundbuchverfahren nicht davon abhängen, ob im Hinblick auf die Änderung von Sondernutzungsrechten eine Gleichwertigkeit vorliegt, denn eine Prüfung dieses Kriteriums scheidet aufgrund der im Grundbuchverfahren eingeschränkten Beweismittel aus (vgl. OLG Köln FGPrax 2018, 62; OLG München FGPrax 2009, 205; ZMR 2014, 568; Jennißen/Grziwotz, a.a.O., § 5 Rz. 60; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 5 Rz. 76; Münchener Kommentar/Krafka, BGB, 8. Aufl., § 5 WEG Rz. 49; Staudinger/Rapp, BGB, Neub.

  • OLG München, 19.05.2009 - 34 Wx 36/09

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Zustimmungerfordernis der Grundpfandrechtsgläubiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22
    Die Schwerfälligkeit der bisherigen Regelung hatte den Gesetzgeber dazu bewogen, das Zustimmungserfordernis danach abzugrenzen, dass die betroffenen Rechte und der Gegenstand der Vereinbarung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Zustimmung konkret festgelegt werden (so OLG Köln FGPrax 2018, 62; OLG München FGPrax 2009, 205; ZMR 2014, 568, je zitiert nach juris).

    Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, den aus der Rechtspraxis entwickelten Begriff zu definieren, versteht darunter aber offensichtlich das Recht, einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluss des Mitgebrauchs der übrigen Wohnungseigentümer allein zu nutzen (vgl. die Nachweise bei OLG Köln FGPrax 2018, 62; OLG München FGPrax 2009, 205; ZMR 2014, 568; Grüneberg/Wicke, BGB, 81. Aufl., § 13 WEG Rz. 9; Jennißen/Grziwotz, WEG, 7. Aufl., § 5 Rz. 52 m. w. N.).

    Die gegenständlich begründeten wie aufgehobenen Rechte an Flächen fallen hierunter, so dass nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG die Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger erforderlich ist, wenn nicht die Ausnahme in Satz 3 (a. F.) greift (vgl. OLG Köln FGPrax 2018, 62; OLG München FGPrax 2009, 205; ZMR 2014, 568, m. w. N.).

    Die Entscheidung über das Zustimmungsbedürfnis kann insbesondere im Grundbuchverfahren nicht davon abhängen, ob im Hinblick auf die Änderung von Sondernutzungsrechten eine Gleichwertigkeit vorliegt, denn eine Prüfung dieses Kriteriums scheidet aufgrund der im Grundbuchverfahren eingeschränkten Beweismittel aus (vgl. OLG Köln FGPrax 2018, 62; OLG München FGPrax 2009, 205; ZMR 2014, 568; Jennißen/Grziwotz, a.a.O., § 5 Rz. 60; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 5 Rz. 76; Münchener Kommentar/Krafka, BGB, 8. Aufl., § 5 WEG Rz. 49; Staudinger/Rapp, BGB, Neub.

  • BayObLG, 09.04.2002 - 2Z BR 30/02

    Sondernutzung an Kfz-Stellplatz in Eigentumswohnanlage -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22
    Auf wirtschaftliche oder tatsächliche Nachteile kommt es für die Anwendung der nach ihrem Schutzzweck allein auf rechtliche Nachteile abstellenden §§ 876, 877 BGB hingegen nicht an (BeckOGK/Monreal, a.a.O., § 5 WEG Rz. 148 m. w. N.; OLG Jena ZWE 2012, 40, zitiert nach juris; OLG Hamm OLGZ 1989, 160; BayObLG NJW-RR 2002, 1526, zitiert nach juris).

    Der von dieser allgemeinen Meinung abweichenden Einzelfallentscheidung des BayObLG (NJW-RR 2002, 1526) vermag der Senat sich nicht anzuschließen.

    Durch eine Vereinbarung von Wohnungseigentümern - sei es anlässlich der Begründung oder der späteren inhaltlichen Änderung des Wohnungseigentums - kann mithin in keinem Fall ohne Mitwirkung eines Berechtigten in den Bestand seines dinglichen Rechts eingegriffen werden (so Riecke/Schmidt/Schneider, a.a.O., § 5 Rz. 97; BeckOGK/Monreal, a.a.O., § 5 WEG Rz. 149; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2849; Staudinger/Heinze, BGB, Neub. 2018, § 877 Rz. 70, je gegen BayObLG NJW-RR 2002, 1526).

  • OLG Hamm, 10.01.1989 - 15 W 347/88

    Zustimmung dinglich Berechtigter zur Grundbucheintragung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22
    Das Zustimmungserfordernis besteht grundsätzlich nicht nur bei der Belastung mit Grundpfandrechten und Reallasten, sondern auch bei Grunddienstbarkeiten, die den Berechtigten im Gegensatz zu Grundpfandrechten wie Hypothek, Grund-, Rentenschuld oder Reallast keinerlei Möglichkeit gewähren, Befriedigung aus dem Grundeigentum zu erlangen (vgl. BeckOGK/Monreal, a.a.O., § 5 WEG Rz. 147; OLG Hamm OLGZ 1989, 160; OLG Nürnberg ZMR 2021, 535, zitiert nach juris).

    Auf wirtschaftliche oder tatsächliche Nachteile kommt es für die Anwendung der nach ihrem Schutzzweck allein auf rechtliche Nachteile abstellenden §§ 876, 877 BGB hingegen nicht an (BeckOGK/Monreal, a.a.O., § 5 WEG Rz. 148 m. w. N.; OLG Jena ZWE 2012, 40, zitiert nach juris; OLG Hamm OLGZ 1989, 160; BayObLG NJW-RR 2002, 1526, zitiert nach juris).

    Das bedeutet also auch, dass das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn eine Dienstbarkeit in sämtlichen Wohnungsgrundbüchern eingetragen bzw. am gesamten Grundstück bestellt ist, da die Vereinbarung nur das Innenverhältnis der Eigentümer betrifft und der Berechtigte seine Rechte weiter ungehindert gegenüber allen Eigentümern durchsetzen kann (so auch BeckOK WEG/Leidner, a.a.O., § 5 Rz. 79; BeckOGK/Monreal, a.a.O., § 5 WEG Rz. 149; Jennißen/Grziwotz, a.a.O., § 5 Rz. 45, 46; OLG Hamm OLGZ 1989, 160; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 07.11.2002, 5 T 86/02 = NJOZ 2003, 410; vgl. auch NK-BGB/Heinemann, 5. Aufl., § 5 WEG Rz. 30 und BT-Drs.

  • OLG Frankfurt, 03.04.1997 - 20 W 90/97

    Überführung von Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22
    Eine Zustimmung ist daher für solche Berechtigte entbehrlich, da sie von Inhaltsänderungen durch gemeinschaftsinternen Verschiebungen nicht betroffen werden können (vgl. Senat NJW-RR 1996, 918; FGPrax 1997, 139, je zitiert nach juris; Riecke/Schmidt/Schneider, WEG, 5. Aufl., § 5 Rz. 97; BeckOGK/Monreal, a.a.O., § 5 WEG Rz. 149; BeckOK WEG/Leidner, a.a.O., § 5 Rz. 79; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2849; Meikel/Grziwotz, GBO, 12. Aufl., Einl B Rz. 139; Bärmann/Seuß/Schneider, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., Rz. 45, 51; Demharter, GBO, 32. Aufl., Anhang zu § 3 Rz. 79; hierauf Bezug nehmend auch BT-Drs.
  • OLG Frankfurt, 26.04.1996 - 20 W 45/96

    Keine Gläubigerzustimmung für Veräußerungsbeschränkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22
    Eine Zustimmung ist daher für solche Berechtigte entbehrlich, da sie von Inhaltsänderungen durch gemeinschaftsinternen Verschiebungen nicht betroffen werden können (vgl. Senat NJW-RR 1996, 918; FGPrax 1997, 139, je zitiert nach juris; Riecke/Schmidt/Schneider, WEG, 5. Aufl., § 5 Rz. 97; BeckOGK/Monreal, a.a.O., § 5 WEG Rz. 149; BeckOK WEG/Leidner, a.a.O., § 5 Rz. 79; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2849; Meikel/Grziwotz, GBO, 12. Aufl., Einl B Rz. 139; Bärmann/Seuß/Schneider, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., Rz. 45, 51; Demharter, GBO, 32. Aufl., Anhang zu § 3 Rz. 79; hierauf Bezug nehmend auch BT-Drs.
  • LG Mönchengladbach, 07.11.2002 - 5 T 86/02

    Änderung einer Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22
    Das bedeutet also auch, dass das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn eine Dienstbarkeit in sämtlichen Wohnungsgrundbüchern eingetragen bzw. am gesamten Grundstück bestellt ist, da die Vereinbarung nur das Innenverhältnis der Eigentümer betrifft und der Berechtigte seine Rechte weiter ungehindert gegenüber allen Eigentümern durchsetzen kann (so auch BeckOK WEG/Leidner, a.a.O., § 5 Rz. 79; BeckOGK/Monreal, a.a.O., § 5 WEG Rz. 149; Jennißen/Grziwotz, a.a.O., § 5 Rz. 45, 46; OLG Hamm OLGZ 1989, 160; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 07.11.2002, 5 T 86/02 = NJOZ 2003, 410; vgl. auch NK-BGB/Heinemann, 5. Aufl., § 5 WEG Rz. 30 und BT-Drs.
  • OLG Saarbrücken, 10.05.2010 - 5 W 94/10

    Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger zur Errichtung und Unterhaltung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22
    Dem Kriterium des Ausschlusses der übrigen Eigentümer von der Nutzung im Sinne der dem Sondernutzungsrecht eigenen negativen Komponente ist ebenfalls durch die Formulierung "alleinige" Nutzung hinreichend Rechnung getragen und wäre dieser Regelung ohnehin immanent (vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken NZM 2011, 810, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2021 - 20 W 240/21

    Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22
    Es ist jedoch anerkannt und wird auch allgemein empfohlen, dass Sondernutzungsrechte - insbesondere bei entsprechendem Antrag - zur Steigerung der Grundbuchklarheit und Rechtssicherheit auch ausdrücklich erwähnt, ggf. auch schlagwortartig bezeichnet werden können (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Senat FGPrax 2022, 106, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2020 - 20 W 145/19

    Zur Frage, inwieweit die von einem Gesellschafter erteilte Generalvollmacht im

  • OLG Jena, 27.07.2011 - 9 W 264/11

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Zustimmungserfordernis von Grundpfandrechtsgläubigern

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2009 - 3 Wx 225/09

    Anforderungen an die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu einer Aufteilung der

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