Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
1Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. 2Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. 3Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Rechtsprechung zu § 876 BGB
180 Entscheidungen zu § 876 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15
Änderung einer im Erbbaugrundbuch eingetragenen Sicherungsvormerkung in eine ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 23.03.2015 - 1 W 69/14
Eintragung einer dinglichen Wertsicherungsklausel an Stelle einer ...
- OLG Braunschweig, 23.03.2015 - 1 W 69/14
- BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
Grundbuchverfahrensrecht: Erfordernis der Zustimmung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 20 W 69/11
Erforderlichkeit der Zustimmung der Gläubiger bei Aufteilung nach § 8 WEG
- OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 20 W 69/11
- OLG Oldenburg, 05.01.2011 - 12 W 296/10
Aufteilung in Wohnungseigentum: Zustimmung des Dritten nötig?
- BayObLG, 03.07.2003 - 2Z BR 107/03
Änderung der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen ...
- BayObLG, 09.04.2002 - 2Z BR 30/02
Sondernutzung an Kfz-Stellplatz in Eigentumswohnanlage - ...
- OLG München, 19.05.2009 - 34 Wx 36/09
Wohnungsgrundbuchverfahren: Zustimmungerfordernis der Grundpfandrechtsgläubiger ...
- OLG Jena, 29.06.2012 - 9 W 263/12
Eintragung des Verzichts auf eine Überbaurente
- OLG Köln, 17.11.2015 - 2 Wx 255/15
Anforderungen an den Inhalt einer Zwischenverfügung im Verfahren vor dem ...
Querverweise
Auf § 876 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Rechten
- § 1071 (Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts)
- Reallasten
- § 1109 (Teilung des herrschenden Grundstücks)
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1276 (Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 68
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 21