Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) 1Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. 2Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
bewilligung § 875Aufhebung eines Rechts § 876Aufhebung eines belasteten Rechts § 877Rechtsänderungen § 878Nachträgliche Verfügungs-
beschränkungen § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte § 880Rangänderung § 881Rangvorbehalt § 882Höchstbetrag des Wertersatzes § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung § 884Wirkung gegenüber Erben § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung § 886Beseitigungsanspruch § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers § 888Anspruch des Vormerkungs-
berechtigten auf Zustimmung § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung § 891Gesetzliche Vermutung § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen § 894Berichtigung des Grundbuchs § 895Voreintragung des Verpflichteten § 896Vorlegung des Briefes § 897Kosten der Berichtigung § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche § 899Eintragung eines Widerspruchs § 899a(weggefallen) § 900Buchersitzung § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 885 BGB
446 Entscheidungen zu § 885 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 19.06.2026 - 12 U 16/26
Wartungs- und Instandhaltungsvertrag als Bauvertrag?
- OLG Naumburg, 29.04.2026 - 12 Wx 12/26
- OLG Düsseldorf, 31.10.2023 - 12 U 43/23
Vormerkungsfähigkeit des anfechtungsrechtlichen Rückübertragungsanspruch ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 27.04.2026 - 17 U 2866/25
Vormerkung, Grundbuchberichtigung, Abtretung, Anwartschaftsrecht, ...
- OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22
Grundbuch: Nachweis der Verfügungsbefugnis des die Eintragungen einer Grundschuld ...
- OLG Rostock, 30.08.2023 - 4 W 21/23
Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung nach 17 Monaten
Zum selben Verfahren:
- LG Schwerin, 03.08.2023 - 7 O 121/23
Einstweilige Verfügung auf Grundbucheintragung einer Vormerkung für eine ...
- LG Schwerin, 03.08.2023 - 7 O 121/23
- AG Beckum, 28.08.2017 - 100 Lw 69/17
Hofübergabe; Rückfallklauseln, Rückübertragung; Vormerkung
- KG, 11.05.2021 - 8 U 1153/20
Vormerkung: Widerlegung von Verfügungsgrund bei Antrag auf Verlängerung der ...
§ 885 BGB in Nachschlagewerken
- § 885 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vormerkung
Querverweise
Auf § 885 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 885 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Beschränkung der Haftung des Erben
- § 1990 II (Dürftigkeitseinrede des Erben)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 895 (Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil)