Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) 1Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. 2Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
bewilligung § 875Aufhebung eines Rechts § 876Aufhebung eines belasteten Rechts § 877Rechtsänderungen § 878Nachträgliche Verfügungs-
beschränkungen § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte § 880Rangänderung § 881Rangvorbehalt § 882Höchstbetrag des Wertersatzes § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung § 884Wirkung gegenüber Erben § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung § 886Beseitigungsanspruch § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers § 888Anspruch des Vormerkungs-
berechtigten auf Zustimmung § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung § 891Gesetzliche Vermutung § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen § 894Berichtigung des Grundbuchs § 895Voreintragung des Verpflichteten § 896Vorlegung des Briefes § 897Kosten der Berichtigung § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche § 899Eintragung eines Widerspruchs § 899aMaßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 900Buchersitzung § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Rechtsprechung zu § 885 BGB
392 Entscheidungen zu § 885 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22
Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens; ...
- OLG Schleswig, 03.03.2023 - 12 W 5/23
Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek: Dringlichkeit kann widerlegt ...
- OLG Frankfurt, 21.02.2022 - 2 W 42/21
Einstweilige Verfügung im Falle der Doppelvermietung
- OLG München, 17.08.2022 - 7 U 4125/19
Zum gutgläubigen Erwerb einer Vormerkung
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 05.07.2019 - 3 O 12134/17
Eintragung, Scheidung, Versorgung, Bewilligung, Grundbuch, Sondereigentum, Frist, ...
- LG München I, 05.07.2019 - 3 O 12134/17
- OLG Düsseldorf, 01.12.2017 - 3 Wx 230/16
Eintragung einer Auflassungsvormerkung; Entscheidung des Grundbuchamts über die ...
- AG Beckum, 28.08.2017 - 100 Lw 69/17
Hofübergabe; Rückfallklauseln, Rückübertragung; Vormerkung
- OLG Karlsruhe, 19.12.2016 - 1 U 166/16
Behauptete Darlehensgewährung ist detailliert vorzutragen!
- BGH, 09.02.2018 - V ZR 299/14
Feststellung der dinglichen Rechtslage mit einem Urteil über den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 13.05.2020 - 15 U 2960/12
Nichtzulassungsbeschwerde, Schadensersatz, Eintragung, Schadensersatzanspruch, ...
- OLG München, 13.05.2020 - 15 U 2960/12
§ 885 BGB in Nachschlagewerken
- § 885 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vormerkung
Querverweise
Auf § 885 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 885 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Beschränkung der Haftung des Erben
- § 1990 II (Dürftigkeitseinrede des Erben)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 895 (Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil)