Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
| Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992) |
(1) 1Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. 2Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
verbindlichkeiten § 1980Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenz-
verfahrens § 1981Anordnung der Nachlassverwaltung § 1982Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse § 1983Bekanntmachung § 1984Wirkung der Anordnung § 1985Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters § 1986Herausgabe des Nachlasses § 1987Vergütung des Nachlassverwalters § 1988Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung § 1989Erschöpfungseinrede des Erben § 1990Dürftigkeitseinrede des Erben § 1991Folgen der Dürftigkeitseinrede § 1992Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 1990 BGB
371 Entscheidungen zu § 1990 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 09.12.2024 - 19 U 1039/24
Dürftigkeitseinrede, Zwangssicherungshypothek, Grundpfandrechte, Vorläufige ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.11.2025 - IX ZR 2/25
Dürftigkeitseinrede des Staatserben
- BGH, 20.11.2025 - IX ZR 2/25
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 - 3 U 54/25
Anspruch der Klägerin als Pflichtteilsberechtigte auf Verurteilung der Beklagten ...
- AG Hannover, 18.09.2020 - 903 IN 155/20
Abweisung Nachlassinsolvenzantrag mangels Masse - Kostenauferlegung
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.12.2022 - L 2 AS 594/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Rückforderung von SGB 2-Leistungen - ...
- LSG Hessen, 13.10.2017 - L 5 R 272/14
Gesetzliche Rentenversicherung, Erbrecht
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.07.2024 - IV ZB 8/23
Gerichtskosten bei teilmittellosem Nachlass
- OLG Brandenburg, 28.07.2026 - 3 U 76/24
Zustimmungserteilung zur Auszahlung der Pachteinnahmen; Auflassung und ...
- VG Münster, 05.06.2023 - 5 K 2939/19
§ 1990 BGB in Nachschlagewerken
- § 1990 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung
Erbschaft
Querverweise
Auf § 1990 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629a (Beschränkung der Minderjährigenhaftung)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Beschränkung der Haftung des Erben
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2013 (Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben)
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2036 (Haftung des Erbteilkäufers)
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2145 (Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten)