Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 2 - Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017) |
Untertitel 3 - Beschränkung der Haftung des Erben (§§ 1975 - 1992) |
(1) 1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.
(2) 1Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. 2Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
verbindlichkeiten § 1980Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenz-
verfahrens § 1981Anordnung der Nachlassverwaltung § 1982Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse § 1983Bekanntmachung § 1984Wirkung der Anordnung § 1985Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters § 1986Herausgabe des Nachlasses § 1987Vergütung des Nachlassverwalters § 1988Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung § 1989Erschöpfungseinrede des Erben § 1990Dürftigkeitseinrede des Erben § 1991Folgen der Dürftigkeitseinrede § 1992Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Rechtsprechung zu § 1980 BGB
46 Entscheidungen zu § 1980 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 27.07.2023 - IV R 10/20
Zahlung des Gesellschafter-Erben an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17
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- KG, 02.08.2017 - 19 W 102/17
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- BGH, 08.12.2004 - IV ZR 199/03
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- AG Erfurt, 09.02.2022 - 5 C 1798/19
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Insolvenzverwalter, Schadensersatz, Insolvenzverfahren, Kaufvertrag, Kaufpreis, ...
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Haftung der Erben für Zahlungen an Nachlassgläubiger trotz Überschuldung des ...
Querverweise
Auf § 1980 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Beschränkung der Haftung des Erben
- § 1985 (Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters)
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2013 (Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben)
- Mehrheit von Erben
- Rechtsverhältnis der Erben untereinander
- § 2036 (Haftung des Erbteilkäufers)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 328 (Zurückgewährte Gegenstände)
Redaktionelle Querverweise zu § 1980 BGB:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Nachlaßinsolvenzverfahren
- § 317 (Antragsberechtigte)