Insolvenzordnung
| 11. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334) |
| 1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331) |
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.
(2) 1Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. 2Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.
(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.
verbindlichkeiten § 325Nachlaß-
verbindlichkeiten § 326Ansprüche des Erben § 327Nachrangige Verbindlichkeiten § 328Zurückgewährte Gegenstände § 329Nacherbfolge § 330Erbschaftskauf § 331Gleichzeitige Insolvenz des Erben
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Rechtsprechung zu § 317 InsO
35 Entscheidungen zu § 317 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 29.07.2026 - 20 W 9/26
Grundstücksgeschäfte des Nachlasspflegers
- LG Lübeck, 13.05.2026 - 7 T 155/26
- BSG, 24.07.2025 - B 8 SO 10/24 R
Ist der Sozialhilfeträger befugt, einen Rückgewähranspruch aus einem gewährten ...
- AG Hannover, 18.09.2020 - 903 IN 155/20
Abweisung Nachlassinsolvenzantrag mangels Masse - Kostenauferlegung
- LG Passau, 29.06.2023 - 3 S 20/23
Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist durch den Insolvenzschuldner
- AG Coburg, 12.08.2016 - IN 217/16
Keine Prozesskostenhilfe für Nachlassinsolvenzverfahren
- AG Ludwigshafen, 30.09.2014 - 3a IN 354/14
Nachlassinsolvenzverfahren: Nachweis der Erbenstellung durch den Antragsteller
Zum selben Verfahren:
- LG Frankenthal, 24.11.2014 - 1 T 288/14
Nachlassinsolvenzverfahren: Nachweis der Erbenstellung durch den Antragsteller
- LG Frankenthal, 24.11.2014 - 1 T 288/14
- OLG Hamburg, 07.05.2019 - 2 W 36/19
Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft für die Fortsetzung der ...
- AG Göttingen, 09.05.2017 - 74 IN 79/17
Nachlassinsolvenzverfahren - Prozesskostenhilfe
Querverweise
Auf § 317 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 332 (Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 317 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Beschränkung der Haftung des Erben
- § 1980 (Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens)