Insolvenzordnung

   11. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334)   
   1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ InsO (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ InsO
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzordnung (https://dejure.org/gesetze/InsO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Insolvenzordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 315
Örtliche Zuständigkeit

1Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. 2Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Rechtsprechung zu § 315 InsO

54 Entscheidungen zu § 315 InsO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 54 Entscheidungen

§ 315 InsO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 315 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
     
      Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
        Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
          § 332 (Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 315 InsO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Beschränkung der Haftung des Erben
              §§ 1975 ff. (Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz) (zu §§ 315 ff)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht