Insolvenzordnung
| 11. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334) |
| 1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331) |
1Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. 2Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
verbindlichkeiten § 325Nachlaß-
verbindlichkeiten § 326Ansprüche des Erben § 327Nachrangige Verbindlichkeiten § 328Zurückgewährte Gegenstände § 329Nacherbfolge § 330Erbschaftskauf § 331Gleichzeitige Insolvenz des Erben
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Rechtsprechung zu § 315 InsO
64 Entscheidungen zu § 315 InsO in unserer Datenbank:
- AG Hannover, 18.09.2020 - 903 IN 155/20
Abweisung Nachlassinsolvenzantrag mangels Masse - Kostenauferlegung
- BSG, 27.03.2025 - B 5 R 2/24 R
Nachzahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an einen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.03.2025 - IX ZR 234/23
Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses und Partikularinsolvenzverfahren; ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 14.06.2022 - 310 O 226/20
Ungerechtfertigte Bereicherung: Leistungskondiktion im Dreiecksverhältnis
- LG Hamburg, 14.06.2022 - 310 O 226/20
- OLG Düsseldorf, 30.07.2025 - 12 U 7/24
Streit um eine Verurteilung zur Löschung von Auflassungsvormerkungen aufgrund ...
- OLG Nürnberg, 29.11.2024 - 15 U 2084/22
Gläubigerbenachteiligung, Übernahme der Beerdigungskosten, Erblasser, ...
- BFH, 27.07.2023 - IV R 10/20
Zahlung des Gesellschafter-Erben an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17
Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und ...
- FG Berlin-Brandenburg, 18.02.2020 - 8 K 8203/17
- BVerwG, 16.09.2020 - 6 C 10.19
Kein datenschutzrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunft über ...
§ 315 InsO in Nachschlagewerken
- § 315 InsO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Erbschaft
Querverweise
Auf § 315 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 332 (Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 315 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Beschränkung der Haftung des Erben
- §§ 1975 ff. (Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz) (zu §§ 315 ff)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen
- § 178