Insolvenzordnung
11. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334) |
1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331) |
(1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erben gelten, wenn auch über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet oder wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet ist, die §§ 52, 190, 192, 198, 237 Abs. 1 Satz 2 entsprechend für Nachlaßgläubiger, denen gegenüber der Erbe unbeschränkt haftet.
(2) 1Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte der Erbe ist und der Nachlaß zum Gesamtgut gehört, das vom anderen Ehegatten allein verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen Ehegatten und, wenn das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, auch im Insolvenzverfahren über das Gesamtgut und im Insolvenzverfahren über das sonstige Vermögen des Ehegatten, der nicht Erbe ist. 2Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2015 | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner | 20.11.2015 |
verbindlichkeiten § 325Nachlaß-
verbindlichkeiten § 326Ansprüche des Erben § 327Nachrangige Verbindlichkeiten § 328Zurückgewährte Gegenstände § 329Nacherbfolge § 330Erbschaftskauf § 331Gleichzeitige Insolvenz des Erben
Rechtsprechung zu § 331 InsO
5 Entscheidungen zu § 331 InsO in unserer Datenbank:
- LG Passau, 29.06.2023 - 3 S 20/23
Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist durch den Insolvenzschuldner
- LG München I, 11.04.2024 - 27 O 3771/24
Insolvenzverfahren, Eintragung, Insolvenzverwalter, Kaufvertrag, Bescheid, ...
- BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 119/19
Nachlassinsolvenz - Rechtsnachfolge
- OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei laufender Testamentsvollstreckung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.05.2006 - IX ZR 42/05
Rechtsfolgen der Insolvenz des Erben für den Nachlass
- BGH, 11.05.2006 - IX ZR 42/05
Querverweise
Auf § 331 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
- Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
- § 332 (Verweisung auf das Nachlaßinsolvenzverfahren)