Insolvenzordnung
| 11. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334) |
| 1. Abschnitt - Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 - 331) |
(1) Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche geltend machen.
(2) Hat der Erbe eine Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so tritt er, soweit nicht die Erfüllung nach § 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gläubigers, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(3) Haftet der Erbe einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, so kann er dessen Forderung für den Fall geltend machen, daß der Gläubiger sie nicht geltend macht.
verbindlichkeiten § 325Nachlaß-
verbindlichkeiten § 326Ansprüche des Erben § 327Nachrangige Verbindlichkeiten § 328Zurückgewährte Gegenstände § 329Nacherbfolge § 330Erbschaftskauf § 331Gleichzeitige Insolvenz des Erben
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 326 InsO
6 Entscheidungen zu § 326 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 17.05.2023 - 3 U 250/22
Insolvenzanfechtung - Anfechtbarkeit von Zahlungen aus dem Verkaufserlös von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Aschaffenburg, 27.09.2022 - 61 O 89/21
Insolvenzverwalter, Schadensersatz, Insolvenzverfahren, Kaufvertrag, Kaufpreis, ...
- LG Aschaffenburg, 27.09.2022 - 61 O 89/21
- OLG Bamberg, 17.05.2023 - 3 U 261/22
Nachlaßverbindlichkeiten, Insolvenzverwalter, Dingliche Surrogation, Veräußerung, ...
Zum selben Verfahren:
- LG Aschaffenburg, 27.09.2022 - 61 O 125/21
Insolvenzverwalter-Haftung, Pflichten des Insolvenzverwalters, Haftung des ...
- LG Aschaffenburg, 27.09.2022 - 61 O 125/21
- AG Potsdam, 24.01.2000 - 35 IK 150/99
Anwendungsbereich der Verfahrensregelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens; ...
- KG, 03.02.2005 - 20 U 11/04
Haftung des Rechtsanwalts: Erhebung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung
Querverweise
Auf § 326 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)