Insolvenzordnung
| 11. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334) |
| 2. Abschnitt - Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 332) |
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 315 bis 331 entsprechend für das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut.
(2) Insolvenzgläubiger sind nur die Gläubiger, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft als Gesamtgutsverbindlichkeiten bestanden.
(3) 1Die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind nicht berechtigt, die Eröffnung des Verfahrens zu beantragen. 2Sie sind jedoch vom Insolvenzgericht zu einem Eröffnungsantrag zu hören.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 332 InsO
3 Entscheidungen zu § 332 InsO in unserer Datenbank:
- KG, 28.08.2012 - 1 W 72/12
Grundbuchverfahren: Voraussetzungen für Eintragung eines ...
- LG Dresden, 07.03.2005 - 5 T 889/04
Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des nach Ausscheiden des ...
- LG Essen, 12.10.2018 - 7 T 265/18
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters i.R.d. Eröffnung des ...
Querverweise
Auf § 332 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)