Insolvenzordnung
11. Teil - Besondere Arten des Insolvenzverfahrens (§§ 315 - 334) |
3. Abschnitt - Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§§ 333 - 334) |
(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, ist jeder Gläubiger berechtigt, der die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut verlangen kann.
(2) 1Antragsberechtigt ist auch jeder Ehegatte. 2Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Gesamtguts glaubhaft gemacht wird; das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. 3Wird der Antrag von beiden Ehegatten gestellt, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2015 | Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner | 20.11.2015 |
Rechtsprechung zu § 333 InsO
3 Entscheidungen zu § 333 InsO in unserer Datenbank:
- LG Essen, 12.10.2018 - 7 T 265/18
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters i.R.d. Eröffnung des ...
- KG, 28.08.2012 - 1 W 72/12
Grundbuchverfahren: Voraussetzungen für Eintragung eines ...
- LG Dresden, 07.03.2005 - 5 T 889/04
Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des nach Ausscheiden des ...
Querverweise
Auf § 333 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 11 (Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 333 InsO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht