Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)   
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§ 11 Insolvenzordnung
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§ 11
Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens

(1) 1Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. 2Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.

(2) Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden:

1. über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung);
2. nach Maßgabe der §§ 315 bis 334 über einen Nachlaß, über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinschaftlich verwaltet wird.

(3) Nach Auflösung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010), in Kraft getreten am 26.11.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.11.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner20.11.2015BGBl. I S. 2010

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    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 15 (Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 84 I (Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft) (zu § 11 II Nr. 1)
          § 93 (Persönliche Haftung der Gesellschafter) (zu § 11 II Nr. 1)
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 118 (Auflösung von Gesellschaften) (zu § 11 II Nr. 1)
     
      Insolvenzplan
        Aufstellung des Plans
          § 227 II (Haftung des Schuldners) (zu § 11 II Nr. 1)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 42 I (Insolvenz) (zu § 11 I)
                § 54 (Nicht rechtsfähige Vereine) (zu § 11 I 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            § 728 I (Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters) (zu § 11 II Nr. 1)
            §§ 730 ff. (Auseinandersetzung; Geschäftsführung) (zu § 11 III)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Beschränkung der Haftung des Erben
              §§ 1975 ff. (Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz) (zu § 11 II Nr. 2)
    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 
      Wohnungseigentum
        Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
          § 11 III (Aufhebung der Gemeinschaft)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
          Liquidation der Gesellschaft
    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 60 I Nr. 4 (Auflösungsgründe) (zu § 11 I)
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