Insolvenzordnung

   2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79)   
   1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34)   
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Textdarstellung

  

§ 17
Zahlungsunfähigkeit

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) 1Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. 2Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Rechtsprechung zu § 17 InsO

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Querverweise

Auf § 17 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 15b (Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung)
    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Grenzüberschreitende Umwandlung
        Grenzüberschreitende Verschmelzung
          § 315 (Anmeldung der Verschmelzung)
        Grenzüberschreitender Formwechsel
          § 342 (Anmeldung des Formwechsels)

Redaktionelle Querverweise zu § 17 InsO:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
        § 64 I (Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 92 II (Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit)
Was ist das?

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