Insolvenzordnung
| 2. Teil - Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte (§§ 11 - 79) |
| 1. Abschnitt - Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren (§§ 11 - 34) |
(1) 1Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt. 2Bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.
(2) 1Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. 2Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. 3Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören.
(3) 1Ist bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. 2Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 | |
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
Gerichtsstands § 14Antrag eines Gläubigers § 15Antragsrecht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen-
gesellschaften § 15aAntragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personen-
gesellschaften § 15bZahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung § 16Eröffnungsgrund § 17Zahlungsunfähigkeit § 18Drohende Zahlungsunfähigkeit § 19Überschuldung § 20Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung § 21Anordnung vorläufiger Maßnahmen § 22Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 22aBestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses § 23Bekanntmachung der Verfügungs-
beschränkungen § 24Wirkungen der Verfügungs-
beschränkungen § 25Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen § 26Abweisung mangels Masse § 26aVergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters § 27Eröffnungsbeschluß § 28Aufforderungen an die Gläubiger und die Schuldner § 29Terminbestimmungen § 30Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses § 31Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister § 32Grundbuch § 33Register für Schiffe und Luftfahrzeuge § 34Rechtsmittel
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Rechtsprechung zu § 15 InsO
91 Entscheidungen zu § 15 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.06.2026 - IX ZB 6/24
Zulässige Zurücknahme eines Eigenantrags des Schuldners auf Eröffnung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Lübeck, 08.01.2024 - 7 T 208/23
Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH: Rücknahme des ...
- LG Lübeck, 08.01.2024 - 7 T 208/23
- AG Hannover, 09.08.2018 - 903 IN 3381/18
2
- KG, 10.08.2022 - 4 Ss 115/22
Zum selben Verfahren:
- KG, 10.08.2022 - 161 Ss 104/22
Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit einer englischen Limited
- KG, 10.08.2022 - 161 Ss 104/22
- BSG, 10.12.2025 - B 6a/12 KR 1/24 R
Knüpft die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nach § 240 Absatz 1 Satz 2 ...
- BGH, 18.05.2017 - IX ZB 79/16
Kostenfestsetzung nach Abweisung eines durch den Gesellschafter einer ...
- SG Darmstadt, 25.10.2021 - S 8 BA 26/19
Betriebsprüfung
- AG Ludwigshafen, 11.07.2022 - 3d IN 71/22
Insolvenzeröffnungsverfahren: Verfahrensfähigkeit einer GmbH bei Ausscheiden des ...
- LG Wiesbaden, 20.10.2023 - 7 O 2521/20
Zu den Voraussetzungen der wissentlichen Pflichtverletzung im Rahmen einer D&O ...
Querverweise
Auf § 15 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 8 (Kündigung durch den Auftraggeber)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 II 2 (Anhörung des Schuldners) (zu § 15 I 2)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 42 II (Insolvenz)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Insolvenzstraftaten
- § 283 (Bankrott)