Insolvenzordnung
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a) |
(1) 1Soweit in diesem Gesetz eine Anhörung des Schuldners vorgeschrieben ist, kann sie unterbleiben, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält und die Anhörung das Verfahren übermäßig verzögern würde oder wenn der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. 2In diesem Fall soll ein Vertreter oder Angehöriger des Schuldners gehört werden.
(2) 1Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die Anhörung von Personen, die zur Vertretung des Schuldners berechtigt oder an ihm beteiligt sind. 2Ist der Schuldner eine juristische Person und hat diese keinen organschaftlichen Vertreter (Führungslosigkeit), so können die an ihm beteiligten Personen gehört werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
Gerichtsstand § 3bFortbestehen des Gruppen-
Gerichtsstands § 3cZuständigkeit für Gruppen-
Folgeverfahren § 3dVerweisung an den Gruppen-
Gerichtsstand § 3eUnternehmensgruppe § 4Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung § 4aStundung der Kosten des Insolvenzverfahrens § 4bRückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge § 4cAufhebung der Stundung § 4dRechtsmittel § 5Verfahrensgrundsätze § 6Sofortige Beschwerde § 7(weggefallen) § 8Zustellungen § 9Öffentliche Bekanntmachung § 10Anhörung des Schuldners § 10aVorgespräch
Rechtsprechung zu § 10 InsO
33 Entscheidungen zu § 10 InsO in unserer Datenbank:
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Willkürliche Verweisung durch das Insolvenzgericht
- AG Köln, 18.11.2015 - 73 IN 360/15
Insolvenzantrag, Rücknahme, Erledigung, Kosten
- OLG Jena, 14.11.2019 - 2 U 917/19
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Insolvenzantrag, unzulässig, juristische Person, Führungslosigkeit, ...
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Nachlassinsolvenzverfahren: Nachweis der Erbenstellung durch den Antragsteller
Zum selben Verfahren:
- LG Frankenthal, 24.11.2014 - 1 T 288/14
Nachlassinsolvenzverfahren: Nachweis der Erbenstellung durch den Antragsteller
- LG Frankenthal, 24.11.2014 - 1 T 288/14
- BayObLG, 10.06.2020 - 1 AR 41/20
Zuständigkeit für die Zwangsmittelfestsetzung bei Nichtabgabe der ...
- AG Potsdam, 24.01.2013 - 35 IN 978/12
Keine Führungslosigkeit der GmbH bei Unerreichbarkeit des Geschäftsführers wegen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 10 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte