Insolvenzordnung
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 10a) |
(1) 1Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. 2Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
(2) 1An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. 2Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
(3) 1Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. 2Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. 3Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 der Zivilprozessordnung erfolgen. 4Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen. 5Im Fall des Satzes 3 hat er die Zustellnachweise zu den Akten zu nehmen und einen Vermerk über die erfolgte Zustellung mit dem Zeitpunkt der Zustellung und mit der genutzten Adresse des Zustellungsadressaten unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) vom 15.07.2024
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz) | 15.07.2024 | |
| 17.07.2024 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz | 12.07.2024 | |
| 01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 | |
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
Gerichtsstand § 3bFortbestehen des Gruppen-
Gerichtsstands § 3cZuständigkeit für Gruppen-
Folgeverfahren § 3dVerweisung an den Gruppen-
Gerichtsstand § 3eUnternehmensgruppe § 4Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung § 4aStundung der Kosten des Insolvenzverfahrens § 4bRückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge § 4cAufhebung der Stundung § 4dRechtsmittel § 5Verfahrensgrundsätze § 6Sofortige Beschwerde § 7(weggefallen) § 8Zustellungen § 9Öffentliche Bekanntmachung § 10Anhörung des Schuldners § 10aVorgespräch
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Rechtsprechung zu § 8 InsO
245 Entscheidungen zu § 8 InsO in unserer Datenbank:
- LG Hagen, 04.08.2026 - 3 T 110/26
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2026 - 3 L 193/24
Informationszugangsanspruch des Insolvenzverwalters nach dem IFG gegen eine ...
- AG München, 01.04.2022 - 1513 IK 297/21
Auslagenerstattung für dem Insolvenzverwalter übertragene Erstattungen
Zum selben Verfahren:
- AG München, 30.09.2021 - 1513 IK 297/21
Auslagenerstattung für dem Insolvenzverwalter übertragene Zustellungen erst ab ...
- AG München, 30.09.2021 - 1513 IK 297/21
- AG Ludwigshafen, 14.02.2022 - 3b IK 26/21
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Zustellungsauslagen erst ab ...
- AG Hamburg, 04.02.2022 - 68h IK 35/21
Kürzung der Auslagenpauschale bei gem. § 8 Abs. 3 InsO auf den (vorläufigen) ...
- VG Bremen, 21.05.2025 - 4 K 3063/23
Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Verwarnung gegenüber einem ...
- AG Münster, 10.08.2017 - 77 IN 24/17
Anmeldung von nachrangigen Insolvenzforderungen im Sinne von § 39 InsO vor ...
- BGH, 23.02.2012 - IX ZB 37/11
Verlangen eines Zuschlags zur Vergütung in Höhe von 10 EUR je auszuführender ...
- OLG Karlsruhe, 26.06.2020 - 18 UF 32/20
Familienverfahren: Heilung der Bekanntgabe eines Beschlusses bei nicht ...
Querverweise
Auf § 8 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Verfahrensgrundsätze)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 (Anordnung vorläufiger Maßnahmen)
- Insolvenzplan
- Verbraucherinsolvenzverfahren
- § 307 (Zustellung an die Gläubiger)