Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253) |
(1) 1Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). 2Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. 3Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 232 anberaumt werden.
(2) 1Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. 2Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. 3§ 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten sind besonders zu laden. 2Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden. 3Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diese Personen gemäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. 4§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend. 5Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
| 01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
berechtigten Gläubiger § 238aStimmrecht der Anteilsinhaber § 238bStimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten § 239Stimmliste § 240Änderung des Plans § 241Gesonderter Abstimmungstermin § 242Schriftliche Abstimmung § 243Abstimmung in Gruppen § 244Erforderliche Mehrheiten § 245Obstruktionsverbot § 245aSchlechterstellung bei natürlichen Personen § 246Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger § 246aZustimmung der Anteilsinhaber § 247Zustimmung des Schuldners § 248Gerichtliche Bestätigung § 248aGerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung § 249Bedingter Plan § 250Verstoß gegen Verfahrens-
vorschriften § 251Minderheitenschutz § 252Bekanntgabe der Entscheidung § 253Rechtsmittel
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Rechtsprechung zu § 235 InsO
64 Entscheidungen zu § 235 InsO in unserer Datenbank:
- KG, 13.05.2026 - 22 W 15/26
Vereinsrecht, Liquidation, Insovnez, Fortsetzung des Vereins, ...
- BVerfG, 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Durchführung des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14
Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im ...
- BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14
- FG Hamburg, 04.05.2021 - 6 K 35/20
StBerG: Widerruf der Bestellung als Steuerberater
- OLG Frankfurt, 07.10.2025 - 20 W 116/25
Zur Anwendbarkeit der Frist des § 58a Abs. 4 S. 2 GmbHG auf Kapitalmaßnahmen im ...
- OLG Jena, 09.08.2024 - 2 W 242/24
Eintragung der Fortsetzung einer Gesellschaft, der Abberufung des ...
- BGH, 09.01.2014 - IX ZR 209/11
Insolvenzrechtliche Anfechtungsklage: Behandlung widersprüchlicher Regelungen im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 14.12.2011 - 15 U 273/10
Fehlende Prozessführungsbefugnis nach Erlöschen des Amts des Insolvenzverwalters
- OLG Frankfurt, 14.12.2011 - 15 U 273/10
- AG Ludwigshafen, 08.07.2016 - 3e IN 380/15
Insolvenzverfahren: Erneute Übersendung einer Zusammenfassung des Insolvenzplans ...
- AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13
Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan
Querverweise
Auf § 235 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 235 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9 (Öffentliche Bekanntmachung) (zu § 235 II 1)