Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253) |
Zitiervorschläge
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Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 |
§ 235Erörterungs- und Abstimmungstermin
§ 236Verbindung mit dem Prüfungstermin
§ 237Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
§ 238Stimmrecht der absonderungs-
berechtigten Gläubiger § 238aStimmrecht der Anteilsinhaber § 238bStimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten § 239Stimmliste § 240Änderung des Plans § 241Gesonderter Abstimmungstermin § 242Schriftliche Abstimmung § 243Abstimmung in Gruppen § 244Erforderliche Mehrheiten § 245Obstruktionsverbot § 245aSchlechterstellung bei natürlichen Personen § 246Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger § 246aZustimmung der Anteilsinhaber § 247Zustimmung des Schuldners § 248Gerichtliche Bestätigung § 248aGerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung § 249Bedingter Plan § 250Verstoß gegen Verfahrens-
vorschriften § 251Minderheitenschutz § 252Bekanntgabe der Entscheidung § 253Rechtsmittel
berechtigten Gläubiger § 238aStimmrecht der Anteilsinhaber § 238bStimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten § 239Stimmliste § 240Änderung des Plans § 241Gesonderter Abstimmungstermin § 242Schriftliche Abstimmung § 243Abstimmung in Gruppen § 244Erforderliche Mehrheiten § 245Obstruktionsverbot § 245aSchlechterstellung bei natürlichen Personen § 246Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger § 246aZustimmung der Anteilsinhaber § 247Zustimmung des Schuldners § 248Gerichtliche Bestätigung § 248aGerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung § 249Bedingter Plan § 250Verstoß gegen Verfahrens-
vorschriften § 251Minderheitenschutz § 252Bekanntgabe der Entscheidung § 253Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 238b InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)