Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253) |
(1) 1Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. 2Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
(2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
berechtigten Gläubiger § 238aStimmrecht der Anteilsinhaber § 238bStimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten § 239Stimmliste § 240Änderung des Plans § 241Gesonderter Abstimmungstermin § 242Schriftliche Abstimmung § 243Abstimmung in Gruppen § 244Erforderliche Mehrheiten § 245Obstruktionsverbot § 245aSchlechterstellung bei natürlichen Personen § 246Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger § 246aZustimmung der Anteilsinhaber § 247Zustimmung des Schuldners § 248Gerichtliche Bestätigung § 248aGerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung § 249Bedingter Plan § 250Verstoß gegen Verfahrens-
vorschriften § 251Minderheitenschutz § 252Bekanntgabe der Entscheidung § 253Rechtsmittel
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Rechtsprechung zu § 238a InsO
2 Entscheidungen zu § 238a InsO in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 10.09.2013 - 9 O 96/13
Unternehmenssanierung bei einer GmbH & Co. KG: Untersagung der Stimmabgabe im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13
Fehlendes Rechtschutzbedürfnis für einstweilige Verfügung auf Unterlassung ...
- OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 145/13
Querverweise
Auf § 238a InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)