Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253) |
1Ist der Schuldner eine natürliche Person, ist für die Prüfung einer voraussichtlichen Schlechterstellung nach § 245 Absatz 1 Nummer 1 im Zweifel davon auszugehen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Insolvenzplan für die Verfahrensdauer und den Zeitraum, in dem die Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen können, maßgeblich bleiben. 2Hat der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, ist im Zweifel zudem anzunehmen, dass die Restschuldbefreiung zum Ablauf der Abtretungsfrist des § 287 Absatz 2 erteilt wird.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 |
berechtigten Gläubiger § 238aStimmrecht der Anteilsinhaber § 238bStimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten § 239Stimmliste § 240Änderung des Plans § 241Gesonderter Abstimmungstermin § 242Schriftliche Abstimmung § 243Abstimmung in Gruppen § 244Erforderliche Mehrheiten § 245Obstruktionsverbot § 245aSchlechterstellung bei natürlichen Personen § 246Zustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger § 246aZustimmung der Anteilsinhaber § 247Zustimmung des Schuldners § 248Gerichtliche Bestätigung § 248aGerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung § 249Bedingter Plan § 250Verstoß gegen Verfahrens-
vorschriften § 251Minderheitenschutz § 252Bekanntgabe der Entscheidung § 253Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 245a InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)