Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253) |
1Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß vor der Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, so darf der Plan nur bestätigt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. 2Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen, wenn die Voraussetzungen auch nach Ablauf einer angemessenen, vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nicht erfüllt sind.
Rechtsprechung zu § 249 InsO
9 Entscheidungen zu § 249 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.02.2017 - IX ZB 103/15
Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Vereinbarung ...
Zum selben Verfahren:
- LG Mainz, 02.11.2015 - 8 T 182/15
Keine Festschreibung der Insolvenzverwaltervergütung durch Bedingung im ...
- LG Mainz, 02.11.2015 - 8 T 182/15
- LG Düsseldorf, 10.10.2008 - 39 O 99/08
Nichtvorliegen einer Insolvenzforderung bei Bestehen eines Nachzahlungsrechts
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.04.2010 - IX ZR 188/09
Insolvenzplanverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft: Behandlung der ...
- OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 166/08
Rechtstellung der Vorzugsaktionäre nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über ...
- BGH, 15.04.2010 - IX ZR 188/09
- AG Ludwigshafen, 08.07.2016 - 3e IN 380/15
Insolvenzverfahren: Erneute Übersendung einer Zusammenfassung des Insolvenzplans ...
- LG Dessau, 05.07.2000 - 9 T 327/00
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für eine Aussetzung ...
- LAG Düsseldorf, 03.07.2014 - 5 Sa 225/14
Wirksamkeit und Umfang der Vereinbarung einer Ausschlussfrist in einem ...
- AG Duisburg, 01.04.2003 - 62 IN 187/03
Querverweise
Auf § 249 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)