Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
2. Abschnitt - Annahme und Bestätigung des Plans (§§ 235 - 253) |
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.
(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
1. | dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, | |
2. | gegen den Plan gestimmt hat und | |
3. | glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. |
(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.
(4) 1Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. 2Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. 3Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. 4Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 07.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 253 InsO
73 Entscheidungen zu § 253 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 17.09.2014 - IX ZB 26/14
Rechtsbeschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans
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Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im ...
- BVerfG, 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13
Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 235 InsO) im ...
- BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 1978/13
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Suhrkamp-Insolvenzverfahren ...
- LG Berlin, 24.02.2014 - 51 T 107/14
- LG Berlin, 14.04.2014 - 51 T 107/14
- LG Berlin, 20.10.2014 - 51 T 696/14
Der Insolvenzplan in Sachen Suhrkamp kann durchgeführt werden
- BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14
- BVerfG, 26.11.2009 - 1 BvR 339/09
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.10.2008 - IX ZB 235/06
Nachprüfung der Abstimmungsberechtigung eines Gläubigers durch das ...
- LG Hamburg, 01.12.2006 - 326 T 93/06
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- BGH, 23.10.2008 - IX ZB 235/06
Querverweise
Auf § 253 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Annahme und Bestätigung des Plans
- § 248a (Gerichtliche Bestätigung einer Planberichtigung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)