Insolvenzordnung
6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
(1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
(2) 1Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, oder aus einer Vormerkung, die sich auf solche Gegenstände bezieht, werden mit Ausnahme der nach § 223a gestalteten Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 217 Absatz 2) durch den Plan nicht berührt. 2Der Schuldner wird jedoch durch den Plan gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.
(3) Ist ein Gläubiger weitergehend befriedigt worden, als er nach dem Plan zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umgewandelt, kann der Schuldner nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
01.03.2012 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 |
klausel § 256Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257Vollstreckung aus dem Plan § 258Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259Wirkungen der Aufhebung § 259aVollstreckungsschutz § 259bBesondere Verjährungsfrist § 260Überwachung der Planerfüllung § 261Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264Kreditrahmen § 265Nachrang von Neugläubigern § 266Berücksichtigung des Nachrangs § 267Bekanntmachung der Überwachung § 268Aufhebung der Überwachung § 269Kosten der Überwachung
Rechtsprechung zu § 254 InsO
155 Entscheidungen zu § 254 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.03.2023 - IX ZR 91/22
Fluggastrechte - Ausgleichsanspruch nach Insolvenz der Fluggesellschaft
- VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16
Insolvenz und Aufrechnung mit Gewerbesteuerschulden
- OLG Stuttgart, 09.08.2019 - 4 W 52/19
Rechtsstreit über die Rechtsbeständigkeit eines gerichtlich bestätigten ...
- LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 864/15
Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13
Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang
- BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13
- LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 865/15
Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 764/13
Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang
- BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 764/13
- LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 866/15
Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 765/13
Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang
- BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 765/13
- BFH, 22.10.2014 - I R 39/13
Änderung der Steuerfestsetzung nach rechtskräftiger Bestätigung eines ...
Querverweise
Auf § 254 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 254b (Wirkung für alle Beteiligten)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 254 InsO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 44 (Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen) (zu § 254 II 2)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 426 (Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang) (zu § 254 II 2)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925 I 3 (Auflassung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
- § 130a III 5 (weggefallen)