Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
(1) 1Ist eine Forderung im Prüfungstermin bestritten worden oder steht die Höhe der Ausfallforderung eines absonderungsberechtigten Gläubigers noch nicht fest, so ist ein Rückstand mit der Erfüllung des Insolvenzplans im Sinne des § 255 Abs. 1 nicht anzunehmen, wenn der Schuldner die Forderung bis zur endgültigen Feststellung ihrer Höhe in dem Ausmaß berücksichtigt, das der Entscheidung des Insolvenzgerichts über das Stimmrecht des Gläubigers bei der Abstimmung über den Plan entspricht. 2Ist keine Entscheidung über das Stimmrecht getroffen worden, so hat das Gericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers nachträglich festzustellen, in welchem Ausmaß der Schuldner vorläufig die Forderung zu berücksichtigen hat.
(2) 1Ergibt die endgültige Feststellung, daß der Schuldner zuwenig gezahlt hat, so hat er das Fehlende nachzuzahlen. 2Ein erheblicher Rückstand mit der Erfüllung des Plans ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner das Fehlende nicht nachzahlt, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(3) Ergibt die endgültige Feststellung, daß der Schuldner zuviel gezahlt hat, so kann er den Mehrbetrag nur insoweit zurückfordern, als dieser auch den nicht fälligen Teil der Forderung übersteigt, die dem Gläubiger nach dem Insolvenzplan zusteht.
klausel § 256Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257Vollstreckung aus dem Plan § 258Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259Wirkungen der Aufhebung § 259aVollstreckungsschutz § 259bBesondere Verjährungsfrist § 260Überwachung der Planerfüllung § 261Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264Kreditrahmen § 265Nachrang von Neugläubigern § 266Berücksichtigung des Nachrangs § 267Bekanntmachung der Überwachung § 268Aufhebung der Überwachung § 269Kosten der Überwachung
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Rechtsprechung zu § 256 InsO
12 Entscheidungen zu § 256 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.09.2025 - IX ZB 15/24
Festsetzung der Vergütung des Sachwalters ist Aufgabe des Rechtspflegers
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20
Vollstreckung einer einem Absonderungsrecht unterliegenden Beitragsforderung nach ...
- BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten ...
- BGH, 10.05.2012 - IX ZR 206/11
Wirkungen des Insolvenzplans: Nichterfüllung einer nicht zur Tabelle ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 14.07.2011 - 13 U 26/11
Insolvenz: Wiederaufleben von Forderungen nicht am Insolvenzplanverfahren ...
- OLG Celle, 14.07.2011 - 13 U 26/11
- BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14
Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO
- BGH, 15.07.2010 - IX ZB 65/10
Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener ...
- AG Dresden, 24.11.1999 - 544 IN 198/99
Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung; ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2023 - L 4 KR 139/21
- OLG Bremen, 02.05.2016 - 2 W 23/16
Zur Bestimmbarkeit des Verschmelzungsstichtags im Verschmelzungsvertrag zweier ...
Querverweise
Auf § 256 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)