Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird.
(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.
(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
klausel § 256Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257Vollstreckung aus dem Plan § 258Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259Wirkungen der Aufhebung § 259aVollstreckungsschutz § 259bBesondere Verjährungsfrist § 260Überwachung der Planerfüllung § 261Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264Kreditrahmen § 265Nachrang von Neugläubigern § 266Berücksichtigung des Nachrangs § 267Bekanntmachung der Überwachung § 268Aufhebung der Überwachung § 269Kosten der Überwachung
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Rechtsprechung zu § 260 InsO
62 Entscheidungen zu § 260 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.05.2021 - IX ZR 57/20
Rückgewähr von erhaltenen Vergütungen als Mitglied des Gläubigerausschusses für ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 19 U 12/19
Rückzahlung von Vergütungen für eine Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied; ...
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 19 U 12/19
- LSG Hessen, 13.06.2025 - L 7 AL 73/23
SGB III
- BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten ...
- VG Schleswig, 06.06.2019 - 12 A 132/17
Versagung einer Gewerbeerlaubnis
- OLG Düsseldorf, 17.12.2020 - 12 U 27/20
Herausgabe von Guthaben eines Anderkontos; Änderung der wirtschaftlichen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2018 - 4 A 987/17
Rechtmäßigkeit der Untersagung einer künftigen selbstständigen Ausübung eines ...
- LAG Düsseldorf, 19.03.2015 - 13 Sa 1222/14
Anforderungen an die Erstellung eines Finanzplans
- VG München, 21.12.2015 - M 16 K 15.2439
Erweiterte Gewerbeuntersagung
Querverweise
Auf § 260 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 62 (Verjährung)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 12 (Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen)