Insolvenzordnung
| 6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269) |
| 3. Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung (§§ 254 - 269) |
(1) 1Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlaß für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. 2Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.
(2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der Erlaß für alle Insolvenzgläubiger hinfällig.
(3) 1Im Plan kann etwas anderes vorgesehen werden. 2Jedoch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.
klausel § 256Streitige Forderungen. Ausfallforderungen § 257Vollstreckung aus dem Plan § 258Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 259Wirkungen der Aufhebung § 259aVollstreckungsschutz § 259bBesondere Verjährungsfrist § 260Überwachung der Planerfüllung § 261Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters § 262Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters § 263Zustimmungsbedürftige Geschäfte § 264Kreditrahmen § 265Nachrang von Neugläubigern § 266Berücksichtigung des Nachrangs § 267Bekanntmachung der Überwachung § 268Aufhebung der Überwachung § 269Kosten der Überwachung
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Rechtsprechung zu § 255 InsO
57 Entscheidungen zu § 255 InsO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 4 M 140/20
Vollstreckung einer einem Absonderungsrecht unterliegenden Beitragsforderung nach ...
- LSG Hessen, 13.06.2025 - L 7 AL 73/23
SGB III
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 17.12.2020 - 12 U 27/20
Herausgabe von Guthaben eines Anderkontos; Änderung der wirtschaftlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 03.12.2024 - B 2 U 11/22 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsforderung - Verletztenrente - ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.07.2025 - L 3 AL 3314/22
Arbeitsförderung - Insolvenzgeldanspruch - Sperrwirkung des ersten ...
- BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14
Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO
- BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 907/11
Kein Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen durch rechtskräftig bestätigten ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 15.09.2011 - 11 Sa 591/11
Wirkungen des Insolvenzplanes für und gegen Insolvenzgläubiger; unbegründete ...
- LAG Düsseldorf, 15.09.2011 - 11 Sa 591/11
Querverweise
Auf § 255 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 256 (Streitige Forderungen. Ausfallforderungen)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)